Geschützt: Geschützt: Freelancer-Datenschutzerklärung

Verpflichtungserklärung für Freelancer zur Wahrung
des Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz,
des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz
und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von externen Mitarbeitern

zwischen:
BAS Business And Science GmbH
Knesebeckstraße 83
10623 Berlin
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Piotr Snuszka
Handelsregistereintrag: HRB 177157
Ust-ID DE307849060

 

und dem
Freelancer(bei Auftragsannahme gilt die Erklärung auch ohne Unterschrift und explizite Einverständnis als gültig)

Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Es ist mir untersagt, personenbezogene Daten, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit für die BAS Business And Science GmbH bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Mir ist eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Kunden außerhalb des Auftrags (z. B. bei Folgeaufträgen) nicht erlaubt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Erlaubnis von der BAS Business And Science GmbH vor. Alle Kontaktformen, die zur Umgehung der BAS Business And Science GmbH führen sollen, um unmittelbar für den Kunden tätig zu werden, sind strafbar. Sollte mich ein (ehemaliger) Kunde kontaktieren, so muss ich unverzüglich die BAS Business And Science GmbH davon in Kenntnis setzen und den Kunden darauf aufmerksam machen, dass er sich an die BAS Business And Science GmbH zu wenden hat. Sollten Änderungen beim Leistungsumfang erfolgen, so muss ich das unverzüglich der BAS Business And Science GmbH mitteilen und dies muss auch von dieser per Email bestätigt werden. Ausbleibende Informationen diesbezüglich werden als Umgehung der BAS Business And Science GmbH interpretiert. Auch nach dem Ende der Zusammenarbeit mit der BAS Business And Science GmbH ist eine direkte Zusammenarbeit mit ehemaligen Kunden nicht erlaubt.

Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG

Ich bin zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit ich im Rahmen meiner Tätigkeit für die BAS Business And Science GmbH bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirke.

Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Ich verpflichte mich, die im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit erlangten Unterlagen oder sonstige nicht allgemein zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Ich werde diese Unterlagen und Informationen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit der BAS Business And Science GmbH auch nicht für eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber benutzen.
Von diesen Verpflichtungen habe ich Kenntnis genommen. Es ist mir bewusst, dass die Verletzung der genannten Geheimnisse strafbar sein kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG und § 206 StGB. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit den Abschriften aller genannten Vorschriften habe ich erhalten. Die Pflicht zur Wahrung der Geheimnisse bleibt zeitlich unbegrenzt auch nach Beendi-gung meiner Fremdtätigkeit bestehen.

Merkblatt zur Verpflichtungserklärung von Externen
§ 5 BDSG – Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 43 Absatz 2 BDSG – Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 44 BDSG – Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.

§ 88 TKG – Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für See-fahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

§ 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von
Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

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