Akademische Expertise im Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht – von der Anfechtungsklage bis zum Polizei- und Baurecht.
Das Verwaltungsrecht bildet neben dem Staatsrecht den zweiten großen Bereich des öffentlichen Rechts. Es regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger im Bereich der vollziehenden Gewalt und ist damit eines der prüfungsintensivsten Rechtsgebiete im juristischen Staatsexamen. Im Netzwerk unserer Jura-Ghostwriter finden sich Experten, die sowohl das Allgemeine als auch das Besondere Verwaltungsrecht aus Examensklausuren und wissenschaftlicher Praxis kennen.
Das Verwaltungsrecht gliedert sich in den Allgemeinen Teil (Verwaltungshandeln, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsprozess) und den Besonderen Teil (Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht, Beamtenrecht etc.). Diese Systematik entspricht dem Verhältnis von BGB AT zu den besonderen Schuldverhältnissen: Der Allgemeine Teil enthält die vor die Klammer gezogenen Regelungen.
Das Verwaltungsrecht ist "konkretisiertes Verfassungsrecht" (Fritz Werner). Der Vorbehalt des Gesetzes, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Grundrechtsbindung der Verwaltung (Art. 1 III GG) und das Rechtsstaatsprinzip prägen jede verwaltungsrechtliche Prüfung. Die Verzahnung von Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist ein Charakteristikum des Faches.
Die Verwaltung handelt durch verschiedene Instrumente: Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG), Rechtsverordnung, Satzung und schlichtes Verwaltungshandeln (Realakte, Warnungen, Informationen). Die Wahl der Handlungsform bestimmt den Rechtsschutz des Bürgers.
Das Allgemeine Verwaltungsrecht enthält die grundlegenden Regelungen über Verwaltungshandeln und Verwaltungsverfahren – das VwVfG ist die zentrale Kodifikation.
Zentrale Handlungsform der Verwaltung: hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung. Die Abgrenzung zu anderen Handlungsformen und die Prüfung der einzelnen Merkmale sind Standardprobleme.
Die Prüfung erfolgt dreistufig: Ermächtigungsgrundlage → formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form) → materielle Rechtmäßigkeit (Tatbestandsvoraussetzungen, Rechtsfolge). Bei Ermessensentscheidungen: Ermessensfehler (Nichtgebrauch, Überschreitung, Fehlgebrauch).
Rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich wirksam, aber anfechtbar. Nichtigkeit nur bei schweren Fehlern (§ 44 VwVfG). Die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (§ 45 VwVfG) und die Unbeachtlichkeit (§ 46 VwVfG) sind prüfungsrelevant.
Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Behörde: Rücknahme rechtswidriger VA (§ 48 VwVfG), Widerruf rechtmäßiger VA (§ 49 VwVfG). Vertrauensschutz, Fristen und Ermessensausübung sind die zentralen Prüfungspunkte – Parallelen zum Sozialrecht (§§ 44, 45 SGB X).
Die Bestandskraft tritt ein, wenn der VA nicht mehr angefochten werden kann (formelle Bestandskraft) bzw. nicht mehr aufgehoben werden darf (materielle Bestandskraft). Das Verhältnis zu § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen) und Art. 19 IV GG ist klausurrelevant.
Alternative zum Verwaltungsakt: koordinationsrechtlicher und subordinationsrechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG). Zulässigkeit, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Fehlerfolgen. Der Vergleichsvertrag und der Austauschvertrag sind typische Erscheinungsformen.
Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt (§ 36 VwVfG). Die Abgrenzung – insbesondere zwischen Bedingung und Auflage – hat Auswirkungen auf die Fehlerfolgen und die statthafte Klageart.
Einleitung, Durchführung und Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Anhörung (§ 28 VwVfG), Akteneinsicht (§ 29 VwVfG), Begründungspflicht (§ 39 VwVfG) und Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) sind formelle Anforderungen, deren Verletzung Folgen haben kann.
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung vor den Verwaltungsgerichten. Die präzise Beherrschung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und Klagearten ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur unverzichtbar. Für die Erstellung von juristischen Gutachten im Verwaltungsrecht setzen wir ausschließlich Volljuristen mit Examenserfahrung ein.
Verwaltungsgericht → Oberverwaltungsgericht (in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen: VGH) → Bundesverwaltungsgericht. Die erste Instanz entscheidet durch Kammern mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Berufung und Revision sind zulassungspflichtig.
Statthaft bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts. Ziel: Aufhebung des VA. Klagebefugnis bei möglicher Verletzung eigener Rechte (§ 42 II VwGO). Die Anfechtungsklage ist die "klassische" verwaltungsgerichtliche Klage.
Statthaft bei Begehren eines begünstigenden Verwaltungsakts (Versagungsgegenklage) oder bei Untätigkeit der Behörde (Untätigkeitsklage). Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO erforderlich.
Statthaft bei Begehren eines schlichten Verwaltungshandelns (Realakt) oder eines Unterlassens. Keine ausdrückliche Regelung in der VwGO, aber allgemein anerkannt. Kein Vorverfahren erforderlich.
Statthaft bei Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA. Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen. Feststellungsinteresse erforderlich.
Statthaft bei Erledigung eines VA nach Klageerhebung. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr, Rehabilitierung, Präjudiz für Amtshaftung). Wichtige Klausurproblematik bei Versammlungsverboten.
Statthaft bei Überprüfung von Rechtsverordnungen und Satzungen (untergesetzliche Normen). Antragsbefugnis bei Geltendmachung einer Rechtsverletzung. In einigen Bundesländern auch für Bebauungspläne relevant.
Der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO hat erhebliche praktische Bedeutung. Bei Anfechtungssituationen: § 80 V VwGO (Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Bei Verpflichtungssituationen: § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Die Abgrenzung ist klausurrelevant.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart (§ 42 I Alt. 1 VwGO)
Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt
III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte (Adressatentheorie, Schutznormtheorie)
IV. Ordnungsgemäßes Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
Widerspruch eingelegt und beschieden (oder entbehrlich)
V. Klagefrist (§ 74 VwGO)
Ein Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO), Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)
VII. Richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO)
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
Das Polizei- und Ordnungsrecht ist eines der examensrelevantesten Gebiete des Besonderen Verwaltungsrechts – die Gefahrenabwehr als klassische Staatsaufgabe.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit (Individualrechtsgüter, Funktionsfähigkeit des Staates, Rechtsordnung) und der öffentlichen Ordnung (ungeschriebene Verhaltensregeln). Die Gefahr als Schlüsselbegriff: hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
Der Verhaltensstörer (§ 4 PolG / Art. 7 PAG) verursacht die Gefahr durch sein Verhalten. Der Zustandsstörer (§ 5 PolG / Art. 8 PAG) ist verantwortlich kraft Eigentums oder Inhaberschaft. Die Störerauswahl bei mehreren Verantwortlichen ist ermessensfehlerhaft zu prüfen.
Das Polizeirecht kennt Standardmaßnahmen (Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Durchsuchung, Identitätsfeststellung) und die Generalklausel als Auffangtatbestand. Das Verhältnis von Spezialermächtigung und Generalklausel folgt dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali".
Das Versammlungsrecht als spezielles Polizeirecht: Art. 8 GG, VersG/LVersG. Die Abgrenzung von präventivem und repressivem Versammlungsverbot, Auflagen und Auflösung. Das Verhältnis zum allgemeinen Polizeirecht (Polizeifestigkeit der Versammlung) ist examensrelevant.
Das öffentliche Baurecht gliedert sich in das Bauplanungsrecht (Bundesrecht: BauGB) und das Bauordnungsrecht (Landesrecht: LBO). Beide Bereiche sind examensrelevant und werden häufig in Kombination geprüft. Wer vertiefende Musterlösungen zur Klausurvorbereitung sucht, findet in unserem Archiv zahlreiche Beispiele.
Das Bauplanungsrecht regelt die Zulässigkeit von Vorhaben. Zentrale Normen sind §§ 29–35 BauGB: Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist Standardproblem in Examensklausuren.
Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Prüfung der einzelnen Festsetzungen (Art der Nutzung, Maß, überbaubare Fläche).
Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Rücksichtnahmegebot als ungeschriebenes Merkmal.
Privilegierte Vorhaben (Abs. 1) vs. sonstige Vorhaben (Abs. 2). Beeinträchtigung öffentlicher Belange als Versagungsgrund. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.
Drittschützende Wirkung von Bauplanungsrecht (§ 15 I BauNVO, Gebietserhaltungsanspruch) und Bauordnungsrecht (Abstandsflächen). Der baurechtliche Nachbarstreit ist ein Klausurklassiker.
Das Bauordnungsrecht regelt die Anforderungen an das einzelne Bauvorhaben: Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Stellplätze. Die Baugenehmigung als gebundene Entscheidung – der Bauherr hat einen Anspruch auf Erteilung, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
Das Besondere Verwaltungsrecht umfasst zahlreiche weitere Rechtsgebiete, die in Schwerpunktbereichen und wissenschaftlichen Arbeiten relevant werden. Für eine Promotion im Verwaltungsrecht bieten sich vielfältige Forschungsfelder an.
Gemeindeverfassungsrecht, kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 II GG), Organe der Gemeinde, kommunale Unternehmen und Kommunalaufsicht.
Beamtenverhältnis, hergebrachte Grundsätze (Art. 33 V GG), Laufbahnrecht, Disziplinarrecht und Versorgung.
Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), enteignungsgleicher und enteignender Eingriff, Folgenbeseitigungsanspruch.
BImSchG, UVPG, Naturschutzrecht – Genehmigungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung und Verbandsklage.
GewO mit Anzeigepflicht, Erlaubnispflicht und Gewerbeuntersagung. Verhältnis zu speziellen Gewerbeordnungen.
AufenthG, FreizügG/EU – Aufenthaltstitel, Abschiebung, Duldung und europarechtliche Bezüge.
Das Verwaltungsrecht weist vielfältige Bezüge zu anderen Rechtsgebieten auf – etwa zum Steuerrecht (Abgabenordnung als besonderes Verwaltungsverfahrensrecht) oder zum Wirtschaftsrecht (Regulierungsrecht, Vergaberecht).
Unsere Ghostwriter unterstützen Sie auch in anderen Rechtsgebieten.
Im Examen dominieren: Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte, Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung, vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 123 VwGO), Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr, Störerauswahl), Baurecht (§§ 30, 34, 35 BauGB, Nachbarklage) und Staatshaftung.
Die Prüfung folgt meist dem Schema: Zulässigkeit (Verwaltungsrechtsweg, Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist) → Begründetheit (Rechtmäßigkeit des VA bei Anfechtungsklage bzw. Anspruch auf VA bei Verpflichtungsklage). Bei Polizeirechtsklausuren wird häufig die Rechtmäßigkeit einer Standardmaßnahme geprüft.
Das Verwaltungsverfahrensrecht und die VwGO sind bundeseinheitlich. Unterschiede bestehen im Polizeirecht (verschiedene Polizeigesetze), Bauordnungsrecht (LBO) und Kommunalrecht. Die Grundstrukturen sind jedoch vergleichbar – die Unterschiede liegen oft nur in der Paragraphenbezeichnung.
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen einen belastenden VA mit dem Ziel seiner Aufhebung. Die Verpflichtungsklage begehrt den Erlass eines begünstigenden VA (z.B. Baugenehmigung). Die Abgrenzung erfolgt nach dem Klagebegehren – die Begründetheitsprüfung unterscheidet sich entsprechend.
Die Schemata sind das Rückgrat des Verwaltungsrechts. Empfehlenswert ist das Lernen anhand von Fällen: Erst das Schema durcharbeiten, dann auf konkrete Sachverhalte anwenden. Die Grundlagen des Gutachtenstils sollten sicher beherrscht werden, bevor komplexere Strukturen hinzukommen.
Ja, wir erstellen wissenschaftliche Arbeiten zu allen Themen des Verwaltungsrechts – von der Hausarbeit zu klassischen Examenskonstellationen bis zur Dissertation im Regulierungsrecht. Unsere Experten kennen die typischen Anforderungen und die aktuelle Rechtsprechung von BVerwG und BVerfG.
Unsere Experten beraten Sie zu Verwaltungsakt, Verwaltungsprozess und wissenschaftlichen Arbeiten – mit der Präzision, die das öffentliche Recht verlangt.
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