Akademische Expertise im Staats- und Verfassungsrecht – von der Grundrechtsprüfung über das Staatsorganisationsrecht bis zum Europarecht.
Das Öffentliche Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger sowie die Organisation des Staates selbst. Es umfasst das Verfassungsrecht (Staatsrecht), das Verwaltungsrecht, das Europarecht und das Völkerrecht. Unsere Experten für Öffentliches Recht kennen alle Teilbereiche aus Examen und Wissenschaft. Für einen Überblick über alle juristischen Fachbereiche besuchen Sie unsere Hauptseite Jura Ghostwriter.
Die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht ist fundamental für das Rechtssystem. Die herrschende modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) stellt darauf ab, ob an dem Rechtsverhältnis ein Träger öffentlicher Gewalt als solcher beteiligt ist. Diese Abgrenzung bestimmt den Rechtsweg (Verwaltungs- vs. Zivilgerichte) und die anwendbaren Rechtsregeln.
Das Grundgesetz steht an der Spitze der innerstaatlichen Normenhierarchie. Alle staatliche Gewalt ist an die Verfassung gebunden (Art. 1 III, 20 III GG). Das BVerfG wacht als "Hüter der Verfassung" über die Einhaltung des Grundgesetzes. Diese Stellung des Verfassungsrechts prägt das gesamte Öffentliche Recht.
Art. 20 GG enthält die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien: Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat und Republik. Diese Prinzipien sind durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) vor Verfassungsänderungen geschützt und strahlen auf die gesamte Rechtsordnung aus.
Die Grundrechte sind subjektive Rechte des Einzelnen gegen den Staat und zugleich objektive Wertentscheidungen der Verfassung. Die Grundrechtsdogmatik ist das Herzstück des Verfassungsrechts.
Persönlich: Wer ist grundrechtsberechtigt? (Jedermann, Deutscher, juristische Person nach Art. 19 III GG)
Sachlich: Was ist geschützt? (Auslegung des Grundrechts, Abgrenzung zu anderen Grundrechten)
Klassisch: Final, unmittelbar, mit Befehl und Zwang, durch Rechtsakt
Modern: Jedes staatliche Handeln, das die Ausübung des Grundrechts erschwert
Schranke: Gesetzesvorbehalt (einfach, qualifiziert) oder verfassungsimmanente Schranken
Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Einzelfallverbot (Art. 19 I 1 GG), Bestimmtheitsgebot
Höchster Verfassungswert und Fundament aller Grundrechte. Die Objektformel (Dürig): Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden. Absolut geschützt, keine Abwägung möglich.
Auffanggrundrecht für alle Verhaltensweisen, die nicht von speziellen Freiheitsrechten erfasst sind. Die Elfes-Entscheidung des BVerfG: Schutz jeder menschlichen Betätigung. Einfacher Gesetzesvorbehalt ("verfassungsmäßige Ordnung").
Richterrechtlich entwickeltes Grundrecht mit verschiedenen Ausprägungen: Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigenen Bild und Wort, Schutz der Privat- und Intimsphäre, IT-Grundrecht (Computer-Grundrecht).
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) verbietet willkürliche Ungleichbehandlung. Die "neue Formel" des BVerfG: Ungleichbehandlung erfordert einen sachlichen Grund von entsprechendem Gewicht. Besondere Gleichheitssätze in Art. 3 II, III GG.
Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Filmfreiheit. Die Abgrenzung von Meinung und Tatsachenbehauptung, die Wechselwirkungslehre (Lüth) und die Schranke der allgemeinen Gesetze sind zentral.
Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte – Einschränkungen nur durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich. Der offene Kunstbegriff des BVerfG. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst Forschung und Lehre.
Schutz friedlicher Versammlungen ohne Waffen. Für Deutsche: qualifizierter Gesetzesvorbehalt nur für Versammlungen unter freiem Himmel. Die Brokdorf-Entscheidung: Versammlungsfreiheit als "demokratisches Urrecht".
Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit (Berufswahl und -ausübung). Die Drei-Stufen-Theorie des BVerfG (Apotheken-Urteil): Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger muss der rechtfertigende Gemeinwohlbelang sein.
Die Grundrechte entfalten verschiedene Funktionen: Als Abwehrrechte schützen sie vor staatlichen Eingriffen (status negativus). Die Schutzpflichtdimension verpflichtet den Staat zum Schutz vor Übergriffen Dritter. Leistungsrechte (status positivus) gewähren Ansprüche auf staatliche Leistungen. Die objektiv-rechtliche Dimension strahlt auf die gesamte Rechtsordnung aus.
Das Staatsorganisationsrecht regelt den Aufbau des Staates, die Zuständigkeiten der Verfassungsorgane und ihr Zusammenwirken. Im Examen werden häufig Organstreitverfahren oder abstrakte Normenkontrollen konstruiert, die staatsorganisationsrechtliche Fragen aufwerfen.
Zentrales Organ der parlamentarischen Demokratie. Gesetzgebung, Haushaltsbewilligung, Regierungskontrolle und Wahl des Bundeskanzlers. Die Rechte der Opposition, das freie Mandat (Art. 38 I 2 GG) und die Geschäftsordnungsautonomie sind prüfungsrelevant.
Vertretung der Länder auf Bundesebene. Mitwirkung an der Gesetzgebung (Einspruchs- und Zustimmungsgesetze), Verordnungszustimmung und Beteiligung an EU-Angelegenheiten. Die Abgrenzung von Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen ist examensrelevant.
Bundeskanzler und Bundesminister als Kollegialorgan. Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz), Ressortprinzip (selbständige Leitung) und Kollegialprinzip (Kabinettsentscheidungen). Das konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67 GG) sichert Regierungsstabilität.
Staatsoberhaupt mit vorwiegend repräsentativen Funktionen. Prüfungsrecht bei der Ausfertigung von Gesetzen (formell unstr., materiell str.), Ernennung von Beamten und Richtern, Begnadigungsrecht. Die Gegenzeichnungspflicht (Art. 58 GG) ist zu beachten.
Das Gesetzgebungsverfahren gliedert sich in Einbringung (Initiativrecht: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat), parlamentarische Beratung (drei Lesungen), Mitwirkung des Bundesrats, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist ein Standardprüfungspunkt.
Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern folgt Art. 70 ff. GG: Ausschließliche Bundesgesetzgebung (Art. 71, 73 GG), konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) und Länderzuständigkeit (Residualkompetenz). Die Kompetenzabgrenzung und der Grundsatz der Bundestreue sind prüfungsrelevant.
Das Verfassungsprozessrecht regelt die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Kenntnis der Verfahrensarten und ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen ist für jeden öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt unverzichtbar.
Das "Bürgerrecht" zum BVerfG: Jedermann kann Verfassungsbeschwerde gegen Akte der öffentlichen Gewalt erheben, die ihn in seinen Grundrechten verletzen. Subsidiarität und Rechtswegerschöpfung sind zentrale Zulässigkeitshürden.
Streit zwischen Verfassungsorganen oder Organteilen über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten. Antragsteller und -gegner müssen parteifähig sein (Organqualität). Die kontradiktorische Struktur ist zu beachten.
Objektives Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz. Antragsberechtigt: Bundesregierung, Landesregierung, 1/4 der MdB. Kein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Richtervorlage: Ein Gericht hält ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig und legt die Frage dem BVerfG vor. Verwerfungsmonopol des BVerfG für nachkonstitutionelle Gesetze.
Föderale Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Bund und Ländern. Die Abgrenzung zum Organstreit und zur abstrakten Normenkontrolle ist prüfungsrelevant.
Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundestags in Wahlprüfungssachen. Mandatsrelevanz als Zulässigkeitsvoraussetzung: Der gerügte Wahlfehler muss sich auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben können.
Das Europarecht hat sich zu einem zentralen Prüfungsgebiet entwickelt. Es durchdringt nahezu alle Bereiche des nationalen Rechts und ist für die juristische Ausbildung unverzichtbar. Wer sich vertieft mit europarechtlichen Themen beschäftigen möchte, findet in unserer Übersicht zu Dissertationsthemen interessante Forschungsfelder.
Das Primärrecht (EUV, AEUV, Grundrechtecharta) bildet das "Verfassungsrecht" der EU. Das Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) wird von den EU-Organen auf Grundlage des Primärrechts erlassen. Die Normenhierarchie und die Unterscheidung der Rechtsakttypen sind grundlegend.
Die vier Grundfreiheiten (Waren-, Personen-, Dienstleistungs-, Kapitalverkehrsfreiheit) bilden das Fundament des Binnenmarkts. Die Prüfung folgt einem Schema: Anwendungsbereich → Beeinträchtigung → Rechtfertigung (geschriebene und ungeschriebene Rechtfertigungsgründe).
Die Grundsätze des Unionsrechts: Anwendungsvorrang (nicht Geltungsvorrang), unmittelbare Anwendbarkeit, unmittelbare Wirkung von Richtlinien (vertikale Direktwirkung), richtlinienkonforme Auslegung. Die Solange-Rechtsprechung des BVerfG zur Identitätskontrolle.
Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat der EU, Kommission, EuGH. Die Gesetzgebungsverfahren (ordentliches und besondere Verfahren), das Vertragsverletzungsverfahren und das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) sind prüfungsrelevant.
Die Grundrechtecharta (GRCh) ist seit Lissabon Teil des Primärrechts. Anwendungsbereich nur bei Durchführung von Unionsrecht (Art. 51 GRCh). Das Verhältnis zu den nationalen Grundrechten und zur EMRK ist prüfungsrelevant.
Das Völkerrecht regelt die Beziehungen zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten. Es gewinnt durch Globalisierung und internationale Kooperation zunehmend an Bedeutung – auch für die innerstaatliche Rechtsordnung. Die Verbindung von Völkerrecht und Wirtschaftsrecht zeigt sich besonders im internationalen Investitionsschutzrecht.
Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 38 IGH-Statut). Soft Law als Vorstufe verbindlichen Rechts.
Staaten (drei Elemente: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt), internationale Organisationen, Individuen (eingeschränkt).
EMRK mit EGMR, UN-Menschenrechtspakte. Individualbeschwerde zum EGMR und ihre Voraussetzungen.
Art. 25 GG (allgemeine Regeln), Art. 59 II GG (Transformationserfordernis). Rang völkerrechtlicher Verträge.
Genfer Konventionen, Haager Landkriegsordnung. Schutz von Zivilpersonen und Kriegsgefangenen.
Internationaler Strafgerichtshof (IStGH), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Aggression.
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Im Examen dominieren: Grundrechtsprüfung (insb. Art. 2, 3, 5, 12, 14 GG), Verfassungsbeschwerde, Gesetzgebungskompetenzen, Verhältnis von EU-Recht und nationalem Recht. Das Staatsorganisationsrecht wird häufig in Kombination mit Verfassungsprozessrecht geprüft (Organstreit, abstrakte Normenkontrolle).
Das Staatsrecht (Verfassungsrecht) regelt die Grundordnung des Staates: Grundrechte, Staatsorganisation, Kompetenzverteilung. Das Verwaltungsrecht regelt das Handeln der Exekutive gegenüber dem Bürger. Fritz Werner prägte den Satz: "Verwaltungsrecht ist konkretisiertes Verfassungsrecht" – beide Bereiche sind eng verzahnt.
Das Europarecht ist fester Bestandteil der Pflichtfachprüfung. Grundfreiheiten, Anwendungsvorrang und Vorabentscheidungsverfahren werden regelmäßig geprüft. Im Schwerpunktbereich können vertiefte Fragen zum institutionellen Recht, zum Binnenmarktrecht oder zu den EU-Grundrechten hinzukommen.
Die Grundrechtsprüfung folgt einem festen Schema (Schutzbereich – Eingriff – Rechtfertigung). Dieses Schema muss sitzen. Dann empfiehlt sich das Lernen anhand der Leitentscheidungen des BVerfG: Lüth, Apotheken-Urteil, Elfes, Brokdorf etc. Diese Entscheidungen prägen die Dogmatik und werden in Klausuren vorausgesetzt.
Die Verhältnismäßigkeit ist das zentrale Prüfungsinstrument im Öffentlichen Recht – bei Grundrechten, im Verwaltungsrecht und im Europarecht. Die vier Stufen (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) müssen sauber dargestellt werden. Die Angemessenheit erfordert eine echte Abwägung, keine Leerformel.
Ja, wir erstellen wissenschaftliche Arbeiten zu allen Themen des Öffentlichen Rechts – von der Grundrechte-Hausarbeit bis zur Dissertation im Europarecht oder Völkerrecht. Grundlegende Informationen zum Aufbau einer Jura-Hausarbeit finden Sie in unserem Leitfaden.
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