Zivilrecht & BGB: Vertragsrecht, Schuldrecht & Sachenrecht

Akademische Expertise im Bürgerlichen Recht – von der Rechtsgeschäftslehre über das Leistungsstörungsrecht bis zum Sachenrecht.

BGB Allgemeiner Teil
Schuldrecht AT & BT
Sachenrecht
Familien- & Erbrecht
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Grundlagen des Zivilrechts

Das Zivilrecht (Bürgerliche Recht) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen auf der Grundlage von Gleichordnung und Privatautonomie. Es bildet das Kernstück der juristischen Ausbildung und ist in allen Examensklausuren präsent. Unsere Zivilrechtsexperten beherrschen das BGB in all seinen Facetten. Für einen Überblick über alle juristischen Fachbereiche besuchen Sie unsere Hauptseite Jura Ghostwriter.

Privatautonomie als Leitprinzip

Die Privatautonomie ist das zentrale Strukturprinzip des Zivilrechts: Jeder kann seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen gestalten. Sie manifestiert sich in der Vertragsfreiheit (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit), der Testierfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit. Grenzen ergeben sich aus zwingenden Vorschriften, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und dem Verbot von Umgehungsgeschäften.

Systematik des BGB

Das BGB folgt dem Pandektensystem: Der Allgemeine Teil (§§ 1–240) enthält die "vor die Klammer gezogenen" Regelungen, die für alle folgenden Bücher gelten. Es folgen das Schuldrecht (§§ 241–853), das Sachenrecht (§§ 854–1296), das Familienrecht (§§ 1297–1921) und das Erbrecht (§§ 1922–2385). Diese Systematik zu beherrschen ist fundamental für die Falllösung.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Das deutsche Zivilrecht trennt strikt zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Trennungsprinzip). Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist zudem unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Abstraktionsprinzip). Diese Grundsätze sind für das Verständnis von Kaufvertrag und Übereignung, aber auch für Rückabwicklungsfragen zentral.

💡 Systematischer Hinweis: Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist der Schlüssel zum Verständnis des deutschen Zivilrechts. Viele Klausurfehler entstehen durch Vermischung von schuldrechtlicher und sachenrechtlicher Ebene. Merke: Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) verpflichtet nur – er überträgt noch kein Eigentum!

BGB Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil des BGB enthält die grundlegenden Regelungen über Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte – das dogmatische Fundament des gesamten Zivilrechts.

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Willenserklärung

Kernbegriff des Rechtsgeschäfts: Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Der objektive Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) und der subjektive Tatbestand sind zu unterscheiden. Die Abgabe und der Zugang (§ 130 BGB) bestimmen die Wirksamkeit.

Abgabe Zugang § 130 BGB
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Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Die Bindungswirkung des Angebots, der Konsens im objektiven und subjektiven Sinne sowie die Einbeziehung von AGB (§ 305 BGB) sind typische Prüfungspunkte.

Angebot Annahme Dissens
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Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB)

Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht. Die Abgrenzung von Stellvertretung und Botenschaft, die Vollmachtserteilung (Innen- und Außenvollmacht), Missbrauch der Vertretungsmacht und Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) sind Klassiker.

Vertretungsmacht § 179 BGB Anscheinsvollmacht
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Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

Beseitigung einer wirksamen Willenserklärung wegen Willensmängeln. Anfechtungsgründe: Irrtum (§ 119 BGB), falsche Übermittlung (§ 120 BGB), arglistige Täuschung und Drohung (§ 123 BGB). Die Anfechtungserklärung und -frist (§ 124 BGB) sowie die Rechtsfolge der Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB) sind zu beachten.

§ 119 BGB § 123 BGB Ex-tunc-Wirkung
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Geschäftsfähigkeit

Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig wirksam vorzunehmen. Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB), beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106 ff. BGB) mit den Regelungen zu rechtlichem Vorteil, Einwilligung und Genehmigung. Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) ist examensrelevant.

§ 107 BGB § 110 BGB Einwilligung
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Formerfordernisse

Das BGB kennt verschiedene Formvorschriften: Schriftform (§ 126 BGB), elektronische Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). Rechtsfolge bei Formverstoß: grundsätzlich Nichtigkeit (§ 125 BGB), aber Heilungsmöglichkeiten (z.B. § 311b I 2 BGB).

§ 125 BGB § 126 BGB Heilung

Verjährung (§§ 194 ff. BGB)

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB). Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Schluss des Jahres (§ 199 BGB). Hemmung (§ 203 ff. BGB) und Neubeginn (§ 212 BGB) sind prüfungsrelevant.

§ 195 BGB Hemmung Neubeginn
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Bedingung und Befristung

Rechtsgeschäfte können unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§§ 158 ff. BGB) oder Befristung (§§ 163 BGB) stehen. Die Unterscheidung von Rechts- und Potestativbedingung, der Schutz des bedingt Berechtigten (§ 160 BGB) und die Fiktion des Bedingungseintritts (§ 162 BGB) sind relevant.

§ 158 BGB Aufschiebend Auflösend

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Das Schuldrecht AT enthält die für alle Schuldverhältnisse geltenden Regelungen – insbesondere das Leistungsstörungsrecht, das zu den prüfungsintensivsten Materien des Zivilrechts gehört.

🚫 Unmöglichkeit (§ 275 BGB)

Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Unterscheide: echte Unmöglichkeit (§ 275 I BGB), praktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB), persönliche Unzumutbarkeit (§ 275 III BGB).

Rechtsfolgen: Befreiung von Primärleistungspflicht → Sekundäransprüche: SE statt der Leistung (§ 283 BGB), Aufwendungsersatz (§ 284 BGB), Rücktritt (§ 326 V BGB)

⏱️ Verzug (§§ 286 ff. BGB)

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet und dies zu vertreten hat. Die Mahnung ist entbehrlich bei kalendermäßiger Bestimmung (§ 286 II Nr. 1 BGB) oder 30-Tage-Regelung (§ 286 III BGB).

Rechtsfolgen: Verzugszinsen (§ 288 BGB), Verzugsschaden (§ 280 I, II, 286 BGB), SE statt der Leistung nach Fristsetzung (§ 281 BGB), Rücktritt (§ 323 BGB)

⚠️ Schlechtleistung (§ 281 BGB)

Die Leistung wird zwar erbracht, aber nicht vertragsgemäß (Sachmängel, Rechtsmängel, Aliud). Voraussetzung für SE statt der Leistung: fruchtloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

Abgrenzung: Sachmängelgewährleistung (§§ 434 ff., 633 ff. BGB) geht als lex specialis vor – dort eigene Mängelrechte mit Nacherfüllungsanspruch

🛡️ Pflichtverletzung (§ 280 I BGB)

Zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen (vermutet). Die Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag (Haupt- und Nebenpflichten, § 241 II BGB) oder dem Gesetz.

Systematik: § 280 I allein (einfacher SE) | § 280 I, II, 286 (Verzögerungsschaden) | § 280 I, III, 281/283 (SE statt der Leistung)

Weitere zentrale Themen des Schuldrechts AT

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Einbeziehung (§ 305 II BGB), überraschende Klauseln (§ 305c BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Die Rechtsfolge unwirksamer Klauseln und die Auswirkung auf den Restvertrag (§ 306 BGB).

Gläubiger- und Schuldnermehrheit

Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) mit Ausgleich im Innenverhältnis, Gesamtgläubigerschaft, Teilschuld. Die Gesamtschuld ist examensrelevant bei mehreren Schädigern oder Sicherungsgebern.

Abtretung (§§ 398 ff. BGB)

Übertragung einer Forderung durch Vertrag zwischen Altgläubiger und Neuem. Schuldnerschutz (§§ 404 ff. BGB), Abtretungsverbote (§ 399 BGB), verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession.

Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)

Tilgung durch einseitige Erklärung bei Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. Aufrechnungsverbote (§§ 390, 394 BGB) und Aufrechnung im Prozess sind prüfungsrelevant.

💡 Klausurhinweis: Das Leistungsstörungsrecht ist die "Königsdisziplin" des Schuldrechts. Die präzise Einordnung der Pflichtverletzung (Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, Nebenpflichtverletzung) bestimmt den gesamten weiteren Prüfungsweg. Ein sauberes Schema ist hier unverzichtbar.

Schuldrecht Besonderer Teil

Das Schuldrecht BT regelt die einzelnen Vertragstypen und die gesetzlichen Schuldverhältnisse – von Kauf und Werkvertrag bis zu Deliktsrecht und Bereicherungsrecht.

🛒 Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB)

Der Kaufvertrag ist der wichtigste Vertragstyp: Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe gegen Zahlung des Kaufpreises. Das Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB) mit Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz ist Standardklausurstoff.

  • Sachmangelbegriff (§ 434 BGB)
  • Nacherfüllung (§ 439 BGB)
  • Rücktritt und Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)
  • Verjährung (§ 438 BGB – 2 Jahre)
  • Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)

🔧 Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB)

Herstellung eines Werks gegen Vergütung. Die Abgrenzung zum Kaufvertrag (§ 650 BGB), zum Dienstvertrag und zur Geschäftsbesorgung ist prüfungsrelevant. Abnahme (§ 640 BGB) als zentraler Zeitpunkt für Gefahrübergang und Fälligkeit.

  • Werkbegriff (Erfolg geschuldet)
  • Abnahme und ihre Rechtsfolgen
  • Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB)
  • Kündigung (§§ 648, 648a BGB)
  • Bauvertragsrecht (§§ 650a ff. BGB)

🏠 Mietrecht (§§ 535 ff. BGB)

Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Das Wohnraummietrecht ist stark zugunsten des Mieters reguliert (Kündigungsschutz, Mietpreisbremse). Gewerbemietrecht folgt stärker der Vertragsfreiheit.

  • Mietmangel (§ 536 BGB)
  • Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht
  • Kündigung (§§ 573 ff., 543 BGB)
  • Kaution (§ 551 BGB)
  • Schönheitsreparaturen

💼 Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)

Leistung von Diensten gegen Vergütung – kein Erfolg geschuldet. Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) als wichtigster Unterfall mit umfangreichem Sonderrecht. Abgrenzung zum Werkvertrag über die Erfolgsbezogenheit.

  • Tätigkeits- vs. Erfolgsbezogenheit
  • Arbeitsvertrag als Sonderfall
  • Freier Dienstvertrag
  • Kündigung und Vergütung

Gesetzliche Schuldverhältnisse

Neben den vertraglichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Schuldverhältnisse examensrelevant – insbesondere das Deliktsrecht und das Bereicherungsrecht.

⚠️ Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)

Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Die drei Säulen: § 823 I BGB (Verletzung absoluter Rechtsgüter), § 823 II BGB (Schutzgesetzverletzung), § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind sorgfältig zu prüfen.

§ 823 I BGB Verkehrssicherungspflichten § 831 BGB

💰 Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)

Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Die Unterscheidung von Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion, der Bereicherungswegfall (§ 818 III BGB) und die verschärfte Haftung (§ 819 BGB) sind zentral.

§ 812 I 1 Alt. 1 BGB Eingriffskondiktion § 818 III BGB

🤝 GoA (§§ 677 ff. BGB)

Geschäftsführung ohne Auftrag: Besorgung eines fremden Geschäfts ohne Auftrag mit Fremdgeschäftsführungswillen. Berechtigte GoA (§§ 683 ff. BGB) mit Aufwendungsersatz, unberechtigte GoA (§ 684 BGB) und angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB).

§ 677 BGB Fremdgeschäftsführungswille § 683 BGB

🚗 Gefährdungshaftung

Haftung ohne Verschulden bei Betrieb gefährlicher Einrichtungen. StVG (Kfz-Haftung), ProdHaftG (Produkthaftung), UmweltHG, HPflG. Die Haftungshöchstgrenzen und das Verhältnis zur Deliktshaftung sind zu beachten.

§ 7 StVG ProdHaftG Haftungshöchstgrenzen

Sachenrecht

Das Sachenrecht regelt die Zuordnung von Sachen zu Personen – das "Wem gehört was?". Es ist geprägt durch den Typenzwang (numerus clausus der Sachenrechte), das Publizitätsprinzip und das Abstraktionsprinzip. Für Musterlösungen im Sachenrecht setzen wir erfahrene Zivilrechtler ein.

🏠 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Rechtsgeschäftlicher Erwerb durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB), Übergabesurrogate (§§ 929 S. 2, 930, 931 BGB). Der gutgläubige Erwerb (§§ 932 ff. BGB) mit seinen Voraussetzungen und Ausschlüssen (§ 935 BGB: Abhandenkommen) ist Standardklausurstoff.

  • § 929 S. 1 BGB: Einigung + Übergabe
  • § 930 BGB: Besitzkonstitut
  • § 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs
  • §§ 932 ff. BGB: Gutgläubiger Erwerb

🏗️ Eigentumserwerb an Grundstücken

Einigung (Auflassung, § 925 BGB) und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB), der Gutglaubensschutz und die Vormerkung (§ 883 BGB) sind zentrale Themen des Immobiliarsachenrechts.

  • § 873 BGB: Einigung + Eintragung
  • § 925 BGB: Auflassung
  • § 892 BGB: Öffentlicher Glaube
  • § 883 BGB: Vormerkung

🔐 Sicherungsrechte

Kreditsicherung durch Sachenrechte: Sicherungsübereignung (§ 930 BGB), Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB), Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB), Hypothek (§§ 1113 ff. BGB). Die Akzessorietät der Hypothek vs. Nicht-Akzessorietät der Grundschuld ist systematisch wichtig.

  • Sicherungsübereignung
  • Einfacher und verlängerter EV
  • Grundschuld (abstrakt)
  • Hypothek (akzessorisch)

✋ Besitz und Besitzschutz

Der Besitz (§ 854 BGB) als tatsächliche Sachherrschaft, Besitzarten (unmittelbarer/mittelbarer, Eigen-/Fremdbesitz) und possessorischer Besitzschutz (§§ 858 ff. BGB). Die Besitzschutzansprüche sind in Klausuren oft mit dem EBV verknüpft.

  • Unmittelbarer/mittelbarer Besitz
  • Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB)
  • §§ 861, 862 BGB: Possessorischer Schutz
  • Besitzdiener (§ 855 BGB)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff. BGB)

Das EBV ist ein Klausurklassiker: Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe verlangen (§ 985 BGB). Im Rahmen des EBV werden Nutzungen (§§ 987 ff. BGB), Schadensersatz (§§ 989 f. BGB) und Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) nach der Vindikationslage abgewickelt. Die Abgrenzung zum Bereicherungsrecht und zur GoA ist systematisch wichtig.

💡 Examenshinweis: Das Sachenrecht ist eng mit dem Schuldrecht verzahnt – etwa bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge. Die Frage "Wer ist Eigentümer?" steht oft am Anfang einer Klausur und erfordert saubere Subsumtion unter die Erwerbstatbestände. Das Abstraktionsprinzip führt dazu, dass auch bei unwirksamen Kaufverträgen Eigentum übergehen kann!

Familienrecht & Erbrecht

Das Familienrecht und das Erbrecht bilden das 4. und 5. Buch des BGB. Beide Rechtsgebiete sind in Schwerpunktbereichen und für Dissertationsthemen relevant, im Pflichtfachbereich spielen sie eine geringere Rolle.

Eherecht

Eheschließung, eheliche Lebensgemeinschaft, Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), Ehescheidung und Scheidungsfolgen.

Verwandtschaft & Abstammung

Abstammungsrecht, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und zwischen Ehegatten.

Betreuungsrecht

Rechtliche Betreuung volljähriger Personen (§§ 1814 ff. BGB n.F.), Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung.

Gesetzliche Erbfolge

Erbfolgeordnungen (§§ 1924 ff. BGB), Ehegattenerbrecht, Erbquoten und Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB).

Gewillkürte Erbfolge

Testament (§§ 2064 ff. BGB), Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB), Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung.

Erbenhaftung

Universalsukzession (§ 1922 BGB), Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB), Haftungsbeschränkung durch Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede.

Das Familienrecht weist enge Verbindungen zum Steuerrecht (Ehegattensplitting, Erbschaftsteuer) und zum Wirtschaftsrecht (Unternehmensnachfolge) auf.

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Häufige Fragen zum Fachbereich Zivilrecht

Welche Themen sind besonders examensrelevant im Zivilrecht?

Im Examen dominieren: BGB AT (Willenserklärung, Stellvertretung, Anfechtung), Schuldrecht AT (Leistungsstörungen, § 280 BGB), Kaufrecht (Gewährleistung), Sachenrecht (Eigentumserwerb, gutgläubiger Erwerb, EBV), Deliktsrecht (§ 823 BGB) und Bereicherungsrecht. Diese Materien bilden den Kern jeder Zivilrechtsklausur.

Wie ist eine zivilrechtliche Klausur typischerweise aufgebaut?

Zivilrechtsklausuren fragen nach Ansprüchen: "Kann A von B Zahlung/Herausgabe/Schadensersatz verlangen?" Die Prüfung folgt dem Schema Anspruch entstanden → Anspruch untergegangen → Anspruch durchsetzbar. Bei Eigentumsübertragungen: erst die schuldrechtliche, dann die sachenrechtliche Ebene prüfen (Trennungsprinzip).

Warum ist das Abstraktionsprinzip so wichtig?

Das Abstraktionsprinzip trennt Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander. Folge: Selbst bei unwirksamen Kaufvertrag kann wirksam Eigentum übertragen werden – die Rückabwicklung erfolgt dann über Bereicherungsrecht (§ 812 BGB). Diese Systematik prägt das gesamte deutsche Zivilrecht und unterscheidet es von anderen Rechtsordnungen.

Was ist der Unterschied zwischen § 280 I und § 823 I BGB?

§ 280 I BGB (vertragliche Haftung) setzt ein Schuldverhältnis voraus und das Vertretenmüssen wird vermutet. § 823 I BGB (deliktische Haftung) greift auch ohne Vertrag, schützt aber nur absolute Rechtsgüter und erfordert den Nachweis des Verschuldens durch den Anspruchsteller. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Wie lerne ich das Leistungsstörungsrecht effektiv?

Das Leistungsstörungsrecht erfordert ein klares Verständnis der Systematik. Ausgangspunkt ist immer die Frage: Welche Pflicht wurde verletzt? Daraus ergibt sich die Einordnung (Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, Nebenpflichtverletzung). Dann folgen die jeweiligen Rechtsfolgen. Die Grundlagen zum Gutachtenstil sollten sitzen, bevor komplexere Strukturen hinzukommen.

Können auch wissenschaftliche Arbeiten im Zivilrecht erstellt werden?

Ja, wir erstellen wissenschaftliche Arbeiten zu allen Themen des Zivilrechts – von der Hausarbeit zum Kaufrecht bis zur Dissertation im Gesellschaftsrecht. Unsere Experten kennen die Anforderungen der juristischen Fakultäten und die aktuelle BGH-Rechtsprechung.

Fragen zum Fachbereich Zivilrecht?

Unsere Experten beraten Sie zu BGB, Schuldrecht und wissenschaftlichen Arbeiten – mit der Präzision, die das Bürgerliche Recht verlangt.

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