Akademische Expertise im Bürgerlichen Recht – von der Rechtsgeschäftslehre über das Leistungsstörungsrecht bis zum Sachenrecht.
Das Zivilrecht (Bürgerliche Recht) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen auf der Grundlage von Gleichordnung und Privatautonomie. Es bildet das Kernstück der juristischen Ausbildung und ist in allen Examensklausuren präsent. Unsere Zivilrechtsexperten beherrschen das BGB in all seinen Facetten. Für einen Überblick über alle juristischen Fachbereiche besuchen Sie unsere Hauptseite Jura Ghostwriter.
Die Privatautonomie ist das zentrale Strukturprinzip des Zivilrechts: Jeder kann seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen gestalten. Sie manifestiert sich in der Vertragsfreiheit (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit), der Testierfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit. Grenzen ergeben sich aus zwingenden Vorschriften, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und dem Verbot von Umgehungsgeschäften.
Das BGB folgt dem Pandektensystem: Der Allgemeine Teil (§§ 1–240) enthält die "vor die Klammer gezogenen" Regelungen, die für alle folgenden Bücher gelten. Es folgen das Schuldrecht (§§ 241–853), das Sachenrecht (§§ 854–1296), das Familienrecht (§§ 1297–1921) und das Erbrecht (§§ 1922–2385). Diese Systematik zu beherrschen ist fundamental für die Falllösung.
Das deutsche Zivilrecht trennt strikt zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Trennungsprinzip). Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist zudem unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Abstraktionsprinzip). Diese Grundsätze sind für das Verständnis von Kaufvertrag und Übereignung, aber auch für Rückabwicklungsfragen zentral.
Der Allgemeine Teil des BGB enthält die grundlegenden Regelungen über Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte – das dogmatische Fundament des gesamten Zivilrechts.
Kernbegriff des Rechtsgeschäfts: Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Der objektive Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) und der subjektive Tatbestand sind zu unterscheiden. Die Abgabe und der Zugang (§ 130 BGB) bestimmen die Wirksamkeit.
Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Die Bindungswirkung des Angebots, der Konsens im objektiven und subjektiven Sinne sowie die Einbeziehung von AGB (§ 305 BGB) sind typische Prüfungspunkte.
Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht. Die Abgrenzung von Stellvertretung und Botenschaft, die Vollmachtserteilung (Innen- und Außenvollmacht), Missbrauch der Vertretungsmacht und Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) sind Klassiker.
Beseitigung einer wirksamen Willenserklärung wegen Willensmängeln. Anfechtungsgründe: Irrtum (§ 119 BGB), falsche Übermittlung (§ 120 BGB), arglistige Täuschung und Drohung (§ 123 BGB). Die Anfechtungserklärung und -frist (§ 124 BGB) sowie die Rechtsfolge der Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB) sind zu beachten.
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig wirksam vorzunehmen. Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB), beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106 ff. BGB) mit den Regelungen zu rechtlichem Vorteil, Einwilligung und Genehmigung. Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) ist examensrelevant.
Das BGB kennt verschiedene Formvorschriften: Schriftform (§ 126 BGB), elektronische Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). Rechtsfolge bei Formverstoß: grundsätzlich Nichtigkeit (§ 125 BGB), aber Heilungsmöglichkeiten (z.B. § 311b I 2 BGB).
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB). Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit Schluss des Jahres (§ 199 BGB). Hemmung (§ 203 ff. BGB) und Neubeginn (§ 212 BGB) sind prüfungsrelevant.
Rechtsgeschäfte können unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§§ 158 ff. BGB) oder Befristung (§§ 163 BGB) stehen. Die Unterscheidung von Rechts- und Potestativbedingung, der Schutz des bedingt Berechtigten (§ 160 BGB) und die Fiktion des Bedingungseintritts (§ 162 BGB) sind relevant.
Das Schuldrecht AT enthält die für alle Schuldverhältnisse geltenden Regelungen – insbesondere das Leistungsstörungsrecht, das zu den prüfungsintensivsten Materien des Zivilrechts gehört.
Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Unterscheide: echte Unmöglichkeit (§ 275 I BGB), praktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB), persönliche Unzumutbarkeit (§ 275 III BGB).
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet und dies zu vertreten hat. Die Mahnung ist entbehrlich bei kalendermäßiger Bestimmung (§ 286 II Nr. 1 BGB) oder 30-Tage-Regelung (§ 286 III BGB).
Die Leistung wird zwar erbracht, aber nicht vertragsgemäß (Sachmängel, Rechtsmängel, Aliud). Voraussetzung für SE statt der Leistung: fruchtloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung.
Zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen (vermutet). Die Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag (Haupt- und Nebenpflichten, § 241 II BGB) oder dem Gesetz.
Einbeziehung (§ 305 II BGB), überraschende Klauseln (§ 305c BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB). Die Rechtsfolge unwirksamer Klauseln und die Auswirkung auf den Restvertrag (§ 306 BGB).
Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) mit Ausgleich im Innenverhältnis, Gesamtgläubigerschaft, Teilschuld. Die Gesamtschuld ist examensrelevant bei mehreren Schädigern oder Sicherungsgebern.
Übertragung einer Forderung durch Vertrag zwischen Altgläubiger und Neuem. Schuldnerschutz (§§ 404 ff. BGB), Abtretungsverbote (§ 399 BGB), verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession.
Tilgung durch einseitige Erklärung bei Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. Aufrechnungsverbote (§§ 390, 394 BGB) und Aufrechnung im Prozess sind prüfungsrelevant.
Das Schuldrecht BT regelt die einzelnen Vertragstypen und die gesetzlichen Schuldverhältnisse – von Kauf und Werkvertrag bis zu Deliktsrecht und Bereicherungsrecht.
Der Kaufvertrag ist der wichtigste Vertragstyp: Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe gegen Zahlung des Kaufpreises. Das Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB) mit Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz ist Standardklausurstoff.
Herstellung eines Werks gegen Vergütung. Die Abgrenzung zum Kaufvertrag (§ 650 BGB), zum Dienstvertrag und zur Geschäftsbesorgung ist prüfungsrelevant. Abnahme (§ 640 BGB) als zentraler Zeitpunkt für Gefahrübergang und Fälligkeit.
Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Das Wohnraummietrecht ist stark zugunsten des Mieters reguliert (Kündigungsschutz, Mietpreisbremse). Gewerbemietrecht folgt stärker der Vertragsfreiheit.
Leistung von Diensten gegen Vergütung – kein Erfolg geschuldet. Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) als wichtigster Unterfall mit umfangreichem Sonderrecht. Abgrenzung zum Werkvertrag über die Erfolgsbezogenheit.
Neben den vertraglichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Schuldverhältnisse examensrelevant – insbesondere das Deliktsrecht und das Bereicherungsrecht.
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Die drei Säulen: § 823 I BGB (Verletzung absoluter Rechtsgüter), § 823 II BGB (Schutzgesetzverletzung), § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung). Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind sorgfältig zu prüfen.
Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Die Unterscheidung von Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion, der Bereicherungswegfall (§ 818 III BGB) und die verschärfte Haftung (§ 819 BGB) sind zentral.
Geschäftsführung ohne Auftrag: Besorgung eines fremden Geschäfts ohne Auftrag mit Fremdgeschäftsführungswillen. Berechtigte GoA (§§ 683 ff. BGB) mit Aufwendungsersatz, unberechtigte GoA (§ 684 BGB) und angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB).
Haftung ohne Verschulden bei Betrieb gefährlicher Einrichtungen. StVG (Kfz-Haftung), ProdHaftG (Produkthaftung), UmweltHG, HPflG. Die Haftungshöchstgrenzen und das Verhältnis zur Deliktshaftung sind zu beachten.
Das Sachenrecht regelt die Zuordnung von Sachen zu Personen – das "Wem gehört was?". Es ist geprägt durch den Typenzwang (numerus clausus der Sachenrechte), das Publizitätsprinzip und das Abstraktionsprinzip. Für Musterlösungen im Sachenrecht setzen wir erfahrene Zivilrechtler ein.
Rechtsgeschäftlicher Erwerb durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB), Übergabesurrogate (§§ 929 S. 2, 930, 931 BGB). Der gutgläubige Erwerb (§§ 932 ff. BGB) mit seinen Voraussetzungen und Ausschlüssen (§ 935 BGB: Abhandenkommen) ist Standardklausurstoff.
Einigung (Auflassung, § 925 BGB) und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB), der Gutglaubensschutz und die Vormerkung (§ 883 BGB) sind zentrale Themen des Immobiliarsachenrechts.
Kreditsicherung durch Sachenrechte: Sicherungsübereignung (§ 930 BGB), Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB), Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB), Hypothek (§§ 1113 ff. BGB). Die Akzessorietät der Hypothek vs. Nicht-Akzessorietät der Grundschuld ist systematisch wichtig.
Der Besitz (§ 854 BGB) als tatsächliche Sachherrschaft, Besitzarten (unmittelbarer/mittelbarer, Eigen-/Fremdbesitz) und possessorischer Besitzschutz (§§ 858 ff. BGB). Die Besitzschutzansprüche sind in Klausuren oft mit dem EBV verknüpft.
Das EBV ist ein Klausurklassiker: Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe verlangen (§ 985 BGB). Im Rahmen des EBV werden Nutzungen (§§ 987 ff. BGB), Schadensersatz (§§ 989 f. BGB) und Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) nach der Vindikationslage abgewickelt. Die Abgrenzung zum Bereicherungsrecht und zur GoA ist systematisch wichtig.
Das Familienrecht und das Erbrecht bilden das 4. und 5. Buch des BGB. Beide Rechtsgebiete sind in Schwerpunktbereichen und für Dissertationsthemen relevant, im Pflichtfachbereich spielen sie eine geringere Rolle.
Eheschließung, eheliche Lebensgemeinschaft, Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), Ehescheidung und Scheidungsfolgen.
Abstammungsrecht, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und zwischen Ehegatten.
Rechtliche Betreuung volljähriger Personen (§§ 1814 ff. BGB n.F.), Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung.
Erbfolgeordnungen (§§ 1924 ff. BGB), Ehegattenerbrecht, Erbquoten und Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB).
Testament (§§ 2064 ff. BGB), Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB), Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung.
Universalsukzession (§ 1922 BGB), Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB), Haftungsbeschränkung durch Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede.
Das Familienrecht weist enge Verbindungen zum Steuerrecht (Ehegattensplitting, Erbschaftsteuer) und zum Wirtschaftsrecht (Unternehmensnachfolge) auf.
Unsere Ghostwriter unterstützen Sie auch in anderen Rechtsgebieten.
Im Examen dominieren: BGB AT (Willenserklärung, Stellvertretung, Anfechtung), Schuldrecht AT (Leistungsstörungen, § 280 BGB), Kaufrecht (Gewährleistung), Sachenrecht (Eigentumserwerb, gutgläubiger Erwerb, EBV), Deliktsrecht (§ 823 BGB) und Bereicherungsrecht. Diese Materien bilden den Kern jeder Zivilrechtsklausur.
Zivilrechtsklausuren fragen nach Ansprüchen: "Kann A von B Zahlung/Herausgabe/Schadensersatz verlangen?" Die Prüfung folgt dem Schema Anspruch entstanden → Anspruch untergegangen → Anspruch durchsetzbar. Bei Eigentumsübertragungen: erst die schuldrechtliche, dann die sachenrechtliche Ebene prüfen (Trennungsprinzip).
Das Abstraktionsprinzip trennt Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander. Folge: Selbst bei unwirksamen Kaufvertrag kann wirksam Eigentum übertragen werden – die Rückabwicklung erfolgt dann über Bereicherungsrecht (§ 812 BGB). Diese Systematik prägt das gesamte deutsche Zivilrecht und unterscheidet es von anderen Rechtsordnungen.
§ 280 I BGB (vertragliche Haftung) setzt ein Schuldverhältnis voraus und das Vertretenmüssen wird vermutet. § 823 I BGB (deliktische Haftung) greift auch ohne Vertrag, schützt aber nur absolute Rechtsgüter und erfordert den Nachweis des Verschuldens durch den Anspruchsteller. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
Das Leistungsstörungsrecht erfordert ein klares Verständnis der Systematik. Ausgangspunkt ist immer die Frage: Welche Pflicht wurde verletzt? Daraus ergibt sich die Einordnung (Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, Nebenpflichtverletzung). Dann folgen die jeweiligen Rechtsfolgen. Die Grundlagen zum Gutachtenstil sollten sitzen, bevor komplexere Strukturen hinzukommen.
Ja, wir erstellen wissenschaftliche Arbeiten zu allen Themen des Zivilrechts – von der Hausarbeit zum Kaufrecht bis zur Dissertation im Gesellschaftsrecht. Unsere Experten kennen die Anforderungen der juristischen Fakultäten und die aktuelle BGH-Rechtsprechung.
Unsere Experten beraten Sie zu BGB, Schuldrecht und wissenschaftlichen Arbeiten – mit der Präzision, die das Bürgerliche Recht verlangt.
Unverbindlich anfragen