Eine eidesstattliche Erklärung (auch Eigenständigkeitserklärung) ist im Rahmen einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit einzureichen. Der Verfasser versichert, dass er die wissenschaftliche Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe erstellt hat. Dabei hat er nur auf die im Literaturverzeichnis aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Die eidesstattliche Erklärung ist vom Verfasser zu unterschreiben und wird i. d. R. auf der letzten Seite hinzugefügt oder extern eingereicht. Die Eigenständigkeitserklärung wird nicht im Inhaltsverzeichnis aufgeführt.
Um den Ehrenkodex für die wissenschaftlichen Prinzipien aufrechtzuerhalten, wurde die eidesstattliche Erklärung eingeführt. Dadurch soll die Erstellung einer plagiatsfreien und korrekt zitierten Arbeit ermöglicht werden.
Diese Erklärung ist rechtlich verbindlich und bei Verstoß (StGB) wird der akademische Grad bzw. Titel aberkannt. Im Gegensatz zur Selbstständigkeitserklärung bezieht sich eidesstattliche Erklärungen nicht nur auf das“gegebene Wort“.
Eine eidesstattliche Erklärung benötigen zwingend:
Bei Hausarbeiten oder Seminararbeiten wird von Universität zu Universität anders entschieden. Bei wissenschaftlichen Publikationen wird auf eine Erklärung verzichtet, da dies über eine andere Vereinbarung geregelt wird. Referate/Präsentationen sollten zwar eigenständig erstellt werden, allerdings wird in diesem Fall keine Erklärung unterschrieben.
Die Vorlage für eine Eigenständigkeitserklärung ist von Universität zu Universität bzw. von Hochschule zur Hochschule unterschiedlich. Dabei können sie sehr kurz und einfach gehalten werden, aber auch detailliert wie an der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg sein.
An einigen Universitäten/Hochschulen muss der Student im Rahmen der eidesstattlichen Erklärung auch eine Erlaubnis geben, dass die Arbeit einer Plagiatsprüfung unterzogen werden darf, wie im Muster zusehen ist.
Manche Universitäten und Hochschulen gehen in der Eigenständigkeitserklärung explizit darauf ein, dass der Verfasser bestätigt, die Arbeit ohne Hilfe eines Ghostwriters verfasst zu haben. Zwar schließen eidesstattliche Erklärungen auch ohne einer ausdrücklichen Erwähnung prinzipiell das Ghostwriting aus, dennoch möchten es einige Universitäten und Hochschulen bestätigt haben (siehe Muster).
Die Konsequenzen für das nicht Einhalten der eidesstattlichen Erklärung sind sehr ernsthaft. Exmatrikulation, Geldstrafen von bis zu 50.000 € als auch eine Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren können dem Studenten bevorstehen. Allerdings werden so extreme Strafen wie (50.000 € oder Gefängnis) in der Praxis nicht auferlegt. Sie sollen i. d. R. nur eine abschreckende Wirkung haben.