Das juristische Zitier-Universum: Fussnoten-Technik, Beck-Abkürzungsverzeichnis und die korrekte Zitation von Gesetzen, Urteilen, Kommentaren und Aufsätzen – mit Muster-Fussnoten für jeden Quellentyp und den häufigsten Fehlern.
Jura hat ein eigenes Zitiersystem, das sich fundamental von APA, Harvard oder der deutschen Zitierweise in den Geisteswissenschaften unterscheidet: Ausschliesslich Fussnoten (keine Klammerzitation im Text), eigene Abkürzungskonventionen (Beck-Abkürzungsverzeichnis als Standard), spezifische Regeln für Gesetze, Urteile und Kommentare. Ein fehlerhafter Fussnotenapparat kostet sofort Punkte – unabhängig von der inhaltlichen Qualität. Unsere Jura-Ghostwriter beherrschen alle juristischen Zitierkonventionen.
| Quellentyp | Muster-Fussnote | Hinweise |
|---|---|---|
| Lehrbucher | Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021, Rn. 123. | Autor(en), Titel kursiv, Auflage, Jahr, Randnummer oder Seite |
| Kommentare | Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 164 Rn. 12. | Bearbeiter, nicht Herausgeber zuerst! Dann: Kurzname des Kommentars, Aufl., §, Rn. |
| Grosskommentare | MüKoBGB/Schramm, 9. Aufl. 2021, § 164 Rn. 45. | Kurzname/Bearbeiter, Auflage, §, Rn. |
| BeckOK | BeckOK BGB/Valenthin, 68. Ed. 1.8.2023, § 164 Rn. 8. | BeckOK + Gesetz/Bearbeiter, Edition + Stichtag, §, Rn. |
| Aufsätze | Müller, NJW 2023, 1234 (1236). | Autor, Zeitschrift Jahr, Anfangsseite (zitierte Seite). Kein Titel! |
| Festschriften | Schmidt, in: FS Mayer, 2022, S. 345 (350). | Autor, in: FS + Geehrter, Jahr, Anfangs-S. (zitierte S.) |
| BGH-Urteile | BGH, Urt. v. 12.3.2023 – III ZR 45/22, NJW 2023, 1500 (1502). | Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle |
| BVerfG-Entscheidungen | BVerfGE 142, 313 (337). Oder: BVerfG, Beschl. v. 15.1.2020 – 2 BvR 1763/16, Rn. 42. | Amtliche Sammlung (BVerfGE) bevorzugt. Alternativ: mit Aktenzeichen |
| EuGH-Urteile | EuGH, Urt. v. 6.10.2020 – C-511/18, ECLI:EU:C:2020:791, Rn. 34. | ECLI-Nummer wird zunehmend erwartet |
| Gesetze im Text | Gemäß § 433 I 1 BGB... / Nach Art. 12 I GG... | Normen werden im Fliesstext zitiert, nicht in Fussnoten. § oder Art., Absatz, Satz, Gesetz. |
Kommentare werden nach dem Bearbeiter zitiert, nicht nach dem Herausgeber. Falsch: „Grüneberg, BGB, § 164 Rn. 12" (das zitiert den gesamten Kommentar – wer hat die Stelle geschrieben?). Richtig: „Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 164 Rn. 12" (Ellenberger ist der Bearbeiter des § 164). Bei Grosskommentaren: „MüKoBGB/Schramm, § 164 Rn. 45". Im Literaturverzeichnis steht der Kommentar unter dem Herausgebernamen – in der Fussnote unter dem Bearbeiternamen.
Professionelles Jura-Lektorat?
Promovierte Juristen prüfen Ihren Fussnotenapparat, Zitierweise und ArgumentationWichtig: Im Literaturverzeichnis stehen vollständige Angaben (alle Autoren, vollständiger Titel, Verlag, Erscheinungsort). In den Fussnoten genügen Kurzbelege (Autor, Kurzname, §, Rn.). Die Verbindung zwischen Fussnote und Literaturverzeichnis muss eindeutig sein.
In Jura werden Quellen ausschliesslich in Fussnoten zitiert – niemals in Klammern im Text (Müller 2023, S. 45). Jeder Korrektor erkennt das sofort als fachfremd.
In der Fussnote steht der Bearbeiter der konkreten Stelle, im Literaturverzeichnis der Herausgeber des Kommentars. Verwechslung ist der häufigste Zitierfehler in Jura.
„BGH, NJW 2023, 1500" – fehlt das Aktenzeichen und das Datum. Korrekt: „BGH, Urt. v. 12.3.2023 – III ZR 45/22, NJW 2023, 1500." Das Aktenzeichen ist der eindeutige Identifikator einer Entscheidung.
Normen werden im Fliesstext zitiert: „Gemäß § 433 I 1 BGB..." – nicht in einer Fussnote. Fussnoten sind für Literatur- und Rechtsprechungsbelege, nicht für Normen.
Lehrbuch A zitiert Kommentar B – Sie zitieren Lehrbuch A mit „zitiert nach A". Immer die Originalquelle prüfen und zitieren. „Zitiert nach" ist in Jura verpönt.
Grüneberg 80. Aufl. zitiert, obwohl die 83. Aufl. verfügbar ist. In Jura ändern sich Gesetze, Urteile und Kommentierungen schnell. Immer die aktuellste Auflage verwenden – ausser Sie zitieren historisch.
Nein. Wikipedia ist keine zitierfähige Quelle in juristischen Arbeiten. Verwenden Sie stattdessen: Kommentare (MüKo, BeckOK), Lehrbucher, Fachzeitschriften (NJW, JZ, JuS) oder Entscheidungen. Auch Jura-Blogs und Online-Repetitorien (Jura Online, Lecturio) sind in der Regel nicht zitierfähig – es sei denn, der Autor ist ein anerkannter Wissenschaftler und der Beitrag hat wissenschaftlichen Charakter.
Der Beck'sche Online-Kommentar wird mit Edition und Stichtag zitiert (da er laufend aktualisiert wird): „BeckOK BGB/Bearbeiter, 68. Ed. 1.8.2023, § 164 Rn. 8." Die Edition und das Stichtagsdatum finden Sie auf der jeweiligen Kommentarseite in beck-online. Wichtig: Da der BeckOK sich ändert, ist die Editions-Angabe für die Nachvollziehbarkeit unverzichtbar. Manche Lehrstühle bevorzugen gedruckte Kommentare – fragen Sie nach.
Keine feste Regel, aber Richtwerte: In einer Jura-Hausarbeit: 3–8 Fussnoten pro Seite. In einer Seminararbeit oder SPB-Arbeit: 5–12 Fussnoten pro Seite. In einer Dissertation: 8–15+. Zu wenige Fussnoten = unbelegt. Zu viele = jeder Halbsatz belegt, wirkt unsicher. Faustregel: Jeder Absatz sollte mindestens eine Fussnote haben. Eigene Argumentation braucht keine Belege – Definitionen, Meinungen und Rechtsprechung schon.
Standard: Byrd/Lehmann „Zitierfibel für Juristen" (3. Aufl.) – das Standardwerk für juristisches Zitieren. Abkürzungen: Kirchner/Hildebert „Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache" (10. Aufl.) – oder die Beck-Online-Suche. Ergänzend: Möllers „Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten" (10. Aufl.) – umfassend zu Methodik und Zitieren. Die meisten Lehrstühle stellen eigene Zitierhinweise bereit – prüfen Sie diese zuerst, bevor Sie einem allgemeinen Standard folgen.
Über 200 promovierte Ghostwriter – darunter Juristen mit Erfahrung in allen Rechtsgebieten und Zitierkonventionen.
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