Richtig zitieren in Jura: Fussnoten, Kommentare, Urteile & Gesetze

Das juristische Zitier-Universum: Fussnoten-Technik, Beck-Abkürzungsverzeichnis und die korrekte Zitation von Gesetzen, Urteilen, Kommentaren und Aufsätzen – mit Muster-Fussnoten für jeden Quellentyp und den häufigsten Fehlern.

Fussnoten-Technik
Gesetze & Urteile
Kommentare (Palandt, MüKo)
Aufsätze & Festschriften
Beck-Abkürzungen

1. Grundregeln der juristischen Fussnote

Was muss in Fussnoten belegt werden?

  • Jede fremde Aussage: Definitionen, Meinungen, Argumentationen, Statistiken – alles, was nicht Ihre eigene Meinung ist, braucht einen Beleg
  • Streitstands-Darstellung: Für jede Ansicht (h.M., a.A., Rspr.) mindestens eine Quelle in der Fussnote
  • Nicht belegt werden: Eigene Argumentation, eigene Subsumtion, allgemein bekannte Tatsachen, der Gesetzestext selbst (Normen werden im Text zitiert, nicht in Fussnoten)

Fussnoten-Technik

  • Fussnotenzeichen nach dem Satzzeichen (nach Punkt, Komma, Semikolon)
  • Jede Fussnote beginnt gross und endet mit einem Punkt
  • Mehrere Quellen in einer Fussnote: durch Semikolon getrennt
  • Vgl. vor der Quelle, wenn nicht wörtlich zitiert (Standardfall)
  • So auch / ebenso für zustimmende Quellen
  • A.A. (andere Ansicht) für Gegenpositionen

Beck-Abkürzungsverzeichnis

  • Das Kirchner/Hildebert (Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache) ist der Standard
  • Zeitschriften: NJW, JZ, JuS, NStZ, ZfPW, AcP, GRUR, NVwZ, EuZW
  • Gerichte: BGH, BVerfG, BVerwG, BAG, BSG, EuGH, EGMR
  • Entscheidungssammlungen: BGHZ, BGHSt, BVerfGE, BVerwGE
  • Kommentare: MüKoBGB, BeckOK, Staudinger, Grüneberg (ehem. Palandt)

2. Quellentypen und ihre Zitierweise

QuellentypMuster-FussnoteHinweise
LehrbucherMedicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021, Rn. 123.Autor(en), Titel kursiv, Auflage, Jahr, Randnummer oder Seite
KommentareGrüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 164 Rn. 12.Bearbeiter, nicht Herausgeber zuerst! Dann: Kurzname des Kommentars, Aufl., §, Rn.
GrosskommentareMüKoBGB/Schramm, 9. Aufl. 2021, § 164 Rn. 45.Kurzname/Bearbeiter, Auflage, §, Rn.
BeckOKBeckOK BGB/Valenthin, 68. Ed. 1.8.2023, § 164 Rn. 8.BeckOK + Gesetz/Bearbeiter, Edition + Stichtag, §, Rn.
AufsätzeMüller, NJW 2023, 1234 (1236).Autor, Zeitschrift Jahr, Anfangsseite (zitierte Seite). Kein Titel!
FestschriftenSchmidt, in: FS Mayer, 2022, S. 345 (350).Autor, in: FS + Geehrter, Jahr, Anfangs-S. (zitierte S.)
BGH-UrteileBGH, Urt. v. 12.3.2023 – III ZR 45/22, NJW 2023, 1500 (1502).Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle
BVerfG-EntscheidungenBVerfGE 142, 313 (337). Oder: BVerfG, Beschl. v. 15.1.2020 – 2 BvR 1763/16, Rn. 42.Amtliche Sammlung (BVerfGE) bevorzugt. Alternativ: mit Aktenzeichen
EuGH-UrteileEuGH, Urt. v. 6.10.2020 – C-511/18, ECLI:EU:C:2020:791, Rn. 34.ECLI-Nummer wird zunehmend erwartet
Gesetze im TextGemäß § 433 I 1 BGB... / Nach Art. 12 I GG...Normen werden im Fliesstext zitiert, nicht in Fussnoten. § oder Art., Absatz, Satz, Gesetz.

Häufigster Fehler: Kommentar falsch zitiert

Kommentare werden nach dem Bearbeiter zitiert, nicht nach dem Herausgeber. Falsch: „Grüneberg, BGB, § 164 Rn. 12" (das zitiert den gesamten Kommentar – wer hat die Stelle geschrieben?). Richtig: „Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 164 Rn. 12" (Ellenberger ist der Bearbeiter des § 164). Bei Grosskommentaren: „MüKoBGB/Schramm, § 164 Rn. 45". Im Literaturverzeichnis steht der Kommentar unter dem Herausgebernamen – in der Fussnote unter dem Bearbeiternamen.

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3. Das juristische Literaturverzeichnis

Gliederung des Literaturverzeichnisses

  • Kommentare: Alphabetisch nach Herausgeber/Kurzname (z.B. Grüneberg, MüKoBGB, Staudinger)
  • Lehrbucher & Monographien: Alphabetisch nach Autor (z.B. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht)
  • Aufsätze: Alphabetisch nach Autor – mit vollständigem Titel und Fundstelle
  • Festschriftenbeiträge: Alphabetisch nach Autor des Beitrags
  • Rechtsprechungsverzeichnis (optional, manchmal verlangt): Chronologisch oder nach Gericht geordnet

Wichtig: Im Literaturverzeichnis stehen vollständige Angaben (alle Autoren, vollständiger Titel, Verlag, Erscheinungsort). In den Fussnoten genügen Kurzbelege (Autor, Kurzname, §, Rn.). Die Verbindung zwischen Fussnote und Literaturverzeichnis muss eindeutig sein.

4. Häufige Fehler

Harvard- oder APA-Zitierweise

In Jura werden Quellen ausschliesslich in Fussnoten zitiert – niemals in Klammern im Text (Müller 2023, S. 45). Jeder Korrektor erkennt das sofort als fachfremd.

Bearbeiter vs. Herausgeber verwechselt

In der Fussnote steht der Bearbeiter der konkreten Stelle, im Literaturverzeichnis der Herausgeber des Kommentars. Verwechslung ist der häufigste Zitierfehler in Jura.

Urteil ohne Aktenzeichen

„BGH, NJW 2023, 1500" – fehlt das Aktenzeichen und das Datum. Korrekt: „BGH, Urt. v. 12.3.2023 – III ZR 45/22, NJW 2023, 1500." Das Aktenzeichen ist der eindeutige Identifikator einer Entscheidung.

Gesetz in Fussnote statt im Text

Normen werden im Fliesstext zitiert: „Gemäß § 433 I 1 BGB..." – nicht in einer Fussnote. Fussnoten sind für Literatur- und Rechtsprechungsbelege, nicht für Normen.

Zitierketten statt Originalquellen

Lehrbuch A zitiert Kommentar B – Sie zitieren Lehrbuch A mit „zitiert nach A". Immer die Originalquelle prüfen und zitieren. „Zitiert nach" ist in Jura verpönt.

Veraltete Auflagen

Grüneberg 80. Aufl. zitiert, obwohl die 83. Aufl. verfügbar ist. In Jura ändern sich Gesetze, Urteile und Kommentierungen schnell. Immer die aktuellste Auflage verwenden – ausser Sie zitieren historisch.

FAQ zum Zitieren in Jura

Darf ich Wikipedia in einer Jura-Arbeit zitieren?

Nein. Wikipedia ist keine zitierfähige Quelle in juristischen Arbeiten. Verwenden Sie stattdessen: Kommentare (MüKo, BeckOK), Lehrbucher, Fachzeitschriften (NJW, JZ, JuS) oder Entscheidungen. Auch Jura-Blogs und Online-Repetitorien (Jura Online, Lecturio) sind in der Regel nicht zitierfähig – es sei denn, der Autor ist ein anerkannter Wissenschaftler und der Beitrag hat wissenschaftlichen Charakter.

Wie zitiere ich den BeckOK?

Der Beck'sche Online-Kommentar wird mit Edition und Stichtag zitiert (da er laufend aktualisiert wird): „BeckOK BGB/Bearbeiter, 68. Ed. 1.8.2023, § 164 Rn. 8." Die Edition und das Stichtagsdatum finden Sie auf der jeweiligen Kommentarseite in beck-online. Wichtig: Da der BeckOK sich ändert, ist die Editions-Angabe für die Nachvollziehbarkeit unverzichtbar. Manche Lehrstühle bevorzugen gedruckte Kommentare – fragen Sie nach.

Wie viele Fussnoten brauche ich pro Seite?

Keine feste Regel, aber Richtwerte: In einer Jura-Hausarbeit: 3–8 Fussnoten pro Seite. In einer Seminararbeit oder SPB-Arbeit: 5–12 Fussnoten pro Seite. In einer Dissertation: 8–15+. Zu wenige Fussnoten = unbelegt. Zu viele = jeder Halbsatz belegt, wirkt unsicher. Faustregel: Jeder Absatz sollte mindestens eine Fussnote haben. Eigene Argumentation braucht keine Belege – Definitionen, Meinungen und Rechtsprechung schon.

Welche Literatur brauche ich zum Zitieren?

Standard: Byrd/Lehmann „Zitierfibel für Juristen" (3. Aufl.) – das Standardwerk für juristisches Zitieren. Abkürzungen: Kirchner/Hildebert „Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache" (10. Aufl.) – oder die Beck-Online-Suche. Ergänzend: Möllers „Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten" (10. Aufl.) – umfassend zu Methodik und Zitieren. Die meisten Lehrstühle stellen eigene Zitierhinweise bereit – prüfen Sie diese zuerst, bevor Sie einem allgemeinen Standard folgen.

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