Akademische Expertise in Tatbestandslehre, Irrtumslehre und Konkurrenzen – vom Allgemeinen Teil bis zum Strafprozessrecht.
Das Strafrecht stellt besondere methodische Anforderungen: Die strikte Einhaltung des Gutachtenstils, die präzise Subsumtion unter Tatbestandsmerkmale und die korrekte Prüfungsreihenfolge entscheiden über Erfolg oder Misserfolg in Klausur und Hausarbeit. Unsere Agentur verfügt über ein Netzwerk von Volljuristen mit Prädikatsexamen, die diese Techniken aus Studium und Referendariat beherrschen. Für einen Überblick über alle juristischen Fachbereiche besuchen Sie unsere Hauptseite Jura Ghostwriter.
Der Gutachtenstil ist das methodische Fundament jeder strafrechtlichen Klausur. Er zwingt zur systematischen Prüfung: Obersatz (Hypothese) → Definition → Subsumtion → Ergebnis. Diese Struktur gewährleistet, dass kein Prüfungspunkt übersehen wird und die Argumentation nachvollziehbar bleibt. Häufige Fehler sind vorschnelle Ergebnisse ohne Subsumtion oder die Verwechslung mit dem Urteilsstil.
Die Subsumtion ist der Kern juristischer Arbeit: Der konkrete Sachverhalt wird unter die abstrakten Tatbestandsmerkmale gefasst. Im Strafrecht erfordert dies besondere Präzision, da der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG, § 1 StGB) enge Grenzen setzt. Analogien zulasten des Täters sind unzulässig – ein Grundsatz, der jede Auslegung limitiert.
Der klassische Deliktsaufbau folgt dem dreistufigen Verbrechensaufbau: Tatbestand → Rechtswidrigkeit → Schuld. Diese Prüfungsreihenfolge ist zwingend, da jede Stufe die vorherige voraussetzt. Innerhalb des Tatbestands wird zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterschieden – beim Vorsatzdelikt muss der Vorsatz alle objektiven Merkmale umfassen.
Der Allgemeine Teil enthält die Grundlagen, die für alle Delikte gelten – von der Kausalität über den Vorsatz bis zu Täterschaft und Teilnahme.
Objektiver Tatbestand (Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung) und subjektiver Tatbestand (Vorsatz, Fahrlässigkeit, besondere subjektive Merkmale). Die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit ist ein Dauerbrenner in Klausuren.
Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Einwilligung. Die Prüfung der Erforderlichkeit und Gebotenheit bei der Notwehr sowie die Interessenabwägung beim Notstand erfordern präzise Argumentation.
Schuldfähigkeit (§§ 19-21 StGB), Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) und der Notwehrexzess (§ 33 StGB) sind typische Prüfungsgegenstände im Rahmen der Schuld.
Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), Verbotsirrtum (§ 17 StGB), Erlaubnistatbestandsirrtum und error in persona vel obiecto. Die dogmatische Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums (strenge oder eingeschränkte Schuldtheorie) ist ein Klassiker.
Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit (§§ 22, 23 StGB), Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch, unmittelbares Ansetzen. Der Rücktritt (§ 24 StGB) mit seinen Voraussetzungen – unbeendeter vs. beendeter Versuch, Freiwilligkeit – ist klausurrelevant.
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach der Tatherrschaftslehre, Mittäterschaft (§ 25 II StGB), mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB). Die sukzessive Mittäterschaft und der Exzess sind beliebte Problemfelder.
Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB), Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion, mitbestrafte Vor- und Nachtat). Die korrekte Behandlung der Konkurrenzen am Ende des Gutachtens wird oft vernachlässigt.
Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit, Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweck der Norm. Das Fahrlässigkeitsdelikt hat einen eigenen Aufbau, der sich vom Vorsatzdelikt unterscheidet.
Der Besondere Teil enthält die einzelnen Straftatbestände – von den Tötungsdelikten über die Vermögensdelikte bis zu den Delikten gegen die Allgemeinheit.
Mord und Totschlag mit den Mordmerkmalen (niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht). Die Abgrenzung von Heimtücke und die Problematik des "Tyrannenmords" sind examensrelevant.
Einfache und gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge. Die Abgrenzung der gefährlichen Werkzeuge (§ 224 I Nr. 2 StGB) und das "gemeinschaftliche" Begehen sind klausurtypisch.
Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung. Die Abgrenzung von Nötigung und räuberischer Erpressung sowie die Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB sind prüfungsrelevante Probleme.
Diebstahl mit Zueignungsabsicht, Unterschlagung, Raub und räuberischer Diebstahl. Die Wegnahme als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, die Finalität beim Raub und der "räuberische Diebstahl" (§ 252 StGB) sind Standardprobleme.
Erpressung, Betrug, Untreue und Hehlerei. Der Vermögensschaden beim Betrug (Gesamtsaldo, schadensgleiche Vermögensgefährdung), die Stoffgleichheit bei der Erpressung und die Untreue mit ihren zwei Varianten sind examensrelevant.
Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Computerbetrug. Der Urkundenbegriff (Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion) und die Abgrenzung von Herstellen und Verfälschen sind zentrale Themen.
Brandstiftungsdelikte, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Vollrausch. Die Abgrenzung der Brandstiftungstatbestände (§§ 306, 306a, 306b StGB) und die actio libera in causa sind prüfungsrelevant.
Falsche uneidliche Aussage, Meineid, falsche Verdächtigung und Strafvereitelung. Die Konkurrenzverhältnisse und die Frage der Selbstbegünstigungsfreiheit sind typische Problemfelder.
Das Strafprozessrecht regelt das Verfahren von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils. Die Kenntnis prozessualer Grundlagen ist für Examensklausuren unverzichtbar – insbesondere die Beweisverwertungsverbote.
Einleitung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Anfangsverdacht, Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft, Telekommunikationsüberwachung), Beschuldigtenrechte und Verteidigerbestellung. Die Voraussetzungen der einzelnen Zwangsmaßnahmen und der Richtervorbehalt sind zentrale Prüfungsgegenstände.
Unselbstständige und selbstständige Beweisverwertungsverbote, Fernwirkung ("fruit of the poisonous tree"), Widerspruchslösung und hypothetischer Ermittlungsverlauf. Die Abwägungslehre des BGH bei selbstständigen Verwertungsverboten erfordert präzise Argumentation.
Gang der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme, Strengbeweis und Freibeweis, unmittelbare und mittelbare Beweisführung. Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung prägen das Verfahren.
Die Beherrschung der Aufbauschemata und die richtige Schwerpunktsetzung sind entscheidend für den Klausurerfolg im Strafrecht.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand (Handlung, Erfolg, Kausalität, obj. Zurechnung)
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz, bes. subj. Merkmale)
II. Rechtswidrigkeit
(Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Notstand, Einwilligung)
III. Schuld
(Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Entschuldigungsgründe)
I. Tatbestand
1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
2. Sorgfaltspflichtverletzung
3. Objektive Vorhersehbarkeit
4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
5. Schutzzweck der Norm
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (subj. Sorgfaltspflicht, subj. Vorhersehbarkeit)
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I StGB)
II. Tatentschluss
III. Unmittelbares Ansetzen
IV. Rechtswidrigkeit & Schuld
V. Rücktritt (§ 24 StGB)
I. Tatbestand
1. Eintritt des Erfolgs
2. Unterlassen der gebotenen Handlung
3. Physisch-reale Möglichkeit der Handlung
4. Garantenstellung (§ 13 StGB)
5. Quasi-Kausalität
6. Entsprechungsklausel
7. Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale
Für die professionelle Erstellung von juristischen Gutachten und Lösungsskizzen setzen wir ausschließlich Volljuristen mit mindestens "vollbefriedigend" im Staatsexamen ein.
Neben dem Kernstrafrecht des StGB existieren zahlreiche strafrechtliche Nebengesetze, die in Schwerpunktbereichen und Examensklausuren relevant werden können.
Untreue, Betrug, Korruptionsdelikte, Insolvenzstraftaten – Schnittstelle von Strafrecht und Gesellschaftsrecht.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Selbstanzeige und deren Voraussetzungen, Schätzung im Steuerstrafverfahren.
Handeltreiben, Besitz, Einfuhr nach BtMG – Abgrenzungsfragen und minder schwere Fälle.
JGG mit seinen Besonderheiten: Erziehungsgedanke, Sanktionensystem, Heranwachsende.
VStGB mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Europäischer Haftbefehl, Europol, Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA).
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Der Gutachtenstil prüft ergebnisoffen: Man stellt eine Hypothese auf, definiert, subsumiert und kommt erst dann zum Ergebnis. Der Urteilsstil hingegen stellt das Ergebnis an den Anfang und begründet es dann. In Klausuren ist grundsätzlich der Gutachtenstil zu verwenden – der Urteilsstil ist nur bei völlig unproblematischen Punkten zulässig.
Der Schwerpunkt liegt dort, wo der Sachverhalt ein Problem andeutet – etwa durch widersprüchliche Informationen, offene Formulierungen oder klassische Problemkonstellationen. Unproblematische Punkte werden kurz im Urteilsstil abgehandelt, problematische ausführlich im Gutachtenstil mit Meinungsstreit und eigener Stellungnahme.
Im AT: Irrtumslehre (insb. ETBI), Versuch und Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme. Im BT: Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub), Vermögensdelikte (Betrug, Untreue). Im StPO: Beweisverwertungsverbote, Untersuchungshaft, TKÜ.
Meinungsstreite sind nur dann darzustellen, wenn sie entscheidungserheblich sind – also wenn das Ergebnis je nach vertretener Ansicht unterschiedlich ausfällt. Die Darstellung folgt dem Schema: Ansicht 1 mit Argumenten → Ansicht 2 mit Argumenten → Stellungnahme. Die eigene Meinung muss begründet werden.
Ja. Die Hausarbeit erfordert zusätzlich Literaturrecherche, Fußnotenarbeit und die Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Diskussion. Die Zeit für die Recherche ist größer, aber auch die Erwartungen an die Tiefe der Argumentation. Klausurtechnik allein reicht für eine gute Hausarbeit nicht aus.
Ja, wir erstellen sowohl vollständige Gutachten als auch Lösungsskizzen zur Klausurvorbereitung. Unsere Volljuristen kennen die Anforderungen des Staatsexamens aus eigener Erfahrung und können typische Fallkonstellationen präzise lösen.
Unsere Volljuristen beraten Sie zu Gutachtentechnik, Klausurvorbereitung und wissenschaftlichen Arbeiten – mit der Präzision, die das juristische Arbeiten verlangt.
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