Strafrecht: Gutachtentechnik & juristische Methodik

Akademische Expertise in Tatbestandslehre, Irrtumslehre und Konkurrenzen – vom Allgemeinen Teil bis zum Strafprozessrecht.

Gutachtenstil & Subsumtion
AT & BT Strafrecht
Strafprozessrecht
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Juristische Methodik im Strafrecht

Das Strafrecht stellt besondere methodische Anforderungen: Die strikte Einhaltung des Gutachtenstils, die präzise Subsumtion unter Tatbestandsmerkmale und die korrekte Prüfungsreihenfolge entscheiden über Erfolg oder Misserfolg in Klausur und Hausarbeit. Unsere Agentur verfügt über ein Netzwerk von Volljuristen mit Prädikatsexamen, die diese Techniken aus Studium und Referendariat beherrschen. Für einen Überblick über alle juristischen Fachbereiche besuchen Sie unsere Hauptseite Jura Ghostwriter.

Der Gutachtenstil: Denken in vier Schritten

Der Gutachtenstil ist das methodische Fundament jeder strafrechtlichen Klausur. Er zwingt zur systematischen Prüfung: Obersatz (Hypothese) → Definition → Subsumtion → Ergebnis. Diese Struktur gewährleistet, dass kein Prüfungspunkt übersehen wird und die Argumentation nachvollziehbar bleibt. Häufige Fehler sind vorschnelle Ergebnisse ohne Subsumtion oder die Verwechslung mit dem Urteilsstil.

Subsumtionstechnik: Vom Sachverhalt zur Norm

Die Subsumtion ist der Kern juristischer Arbeit: Der konkrete Sachverhalt wird unter die abstrakten Tatbestandsmerkmale gefasst. Im Strafrecht erfordert dies besondere Präzision, da der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG, § 1 StGB) enge Grenzen setzt. Analogien zulasten des Täters sind unzulässig – ein Grundsatz, der jede Auslegung limitiert.

Aufbau einer strafrechtlichen Prüfung

Der klassische Deliktsaufbau folgt dem dreistufigen Verbrechensaufbau: Tatbestand → Rechtswidrigkeit → Schuld. Diese Prüfungsreihenfolge ist zwingend, da jede Stufe die vorherige voraussetzt. Innerhalb des Tatbestands wird zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterschieden – beim Vorsatzdelikt muss der Vorsatz alle objektiven Merkmale umfassen.

💡 Methodischer Hinweis: Ein klassischer Fehler in Anfängerklausuren ist die "Schwerpunktverlagerung": Unproblematische Punkte werden ausführlich geprüft, während die eigentlichen Probleme des Falls nur oberflächlich behandelt werden. Die Kunst liegt darin, Probleme zu erkennen und dort zu vertiefen, wo der Sachverhalt es verlangt.

Allgemeiner Teil des Strafrechts (StGB AT)

Der Allgemeine Teil enthält die Grundlagen, die für alle Delikte gelten – von der Kausalität über den Vorsatz bis zu Täterschaft und Teilnahme.

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Tatbestandslehre

Objektiver Tatbestand (Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung) und subjektiver Tatbestand (Vorsatz, Fahrlässigkeit, besondere subjektive Merkmale). Die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit ist ein Dauerbrenner in Klausuren.

Kausalität Objektive Zurechnung Dolus eventualis

Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe wie Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Einwilligung. Die Prüfung der Erforderlichkeit und Gebotenheit bei der Notwehr sowie die Interessenabwägung beim Notstand erfordern präzise Argumentation.

Notwehr Notstand Einwilligung
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Schuld

Schuldfähigkeit (§§ 19-21 StGB), Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) und der Notwehrexzess (§ 33 StGB) sind typische Prüfungsgegenstände im Rahmen der Schuld.

Schuldfähigkeit Verbotsirrtum Entschuldigung
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Irrtumslehre

Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), Verbotsirrtum (§ 17 StGB), Erlaubnistatbestandsirrtum und error in persona vel obiecto. Die dogmatische Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums (strenge oder eingeschränkte Schuldtheorie) ist ein Klassiker.

§ 16 StGB § 17 StGB ETBI
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Versuch & Rücktritt

Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit (§§ 22, 23 StGB), Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch, unmittelbares Ansetzen. Der Rücktritt (§ 24 StGB) mit seinen Voraussetzungen – unbeendeter vs. beendeter Versuch, Freiwilligkeit – ist klausurrelevant.

Unmittelbares Ansetzen Rücktritt Freiwilligkeit
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Täterschaft & Teilnahme

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach der Tatherrschaftslehre, Mittäterschaft (§ 25 II StGB), mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB). Die sukzessive Mittäterschaft und der Exzess sind beliebte Problemfelder.

Tatherrschaft Mittäterschaft Anstiftung
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Konkurrenzen

Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB), Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion, mitbestrafte Vor- und Nachtat). Die korrekte Behandlung der Konkurrenzen am Ende des Gutachtens wird oft vernachlässigt.

Tateinheit Tatmehrheit Gesetzeskonkurrenz
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Fahrlässigkeit

Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit, Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweck der Norm. Das Fahrlässigkeitsdelikt hat einen eigenen Aufbau, der sich vom Vorsatzdelikt unterscheidet.

Sorgfaltspflicht Vorhersehbarkeit Schutzzweck

Besonderer Teil des Strafrechts (StGB BT)

Der Besondere Teil enthält die einzelnen Straftatbestände – von den Tötungsdelikten über die Vermögensdelikte bis zu den Delikten gegen die Allgemeinheit.

💀 Tötungsdelikte (§§ 211-222 StGB)

Mord und Totschlag mit den Mordmerkmalen (niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht). Die Abgrenzung von Heimtücke und die Problematik des "Tyrannenmords" sind examensrelevant.

🤕 Körperverletzungsdelikte (§§ 223-231 StGB)

Einfache und gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge. Die Abgrenzung der gefährlichen Werkzeuge (§ 224 I Nr. 2 StGB) und das "gemeinschaftliche" Begehen sind klausurtypisch.

🏠 Delikte gegen die persönliche Freiheit (§§ 232-241a StGB)

Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung. Die Abgrenzung von Nötigung und räuberischer Erpressung sowie die Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB sind prüfungsrelevante Probleme.

🔐 Eigentumsdelikte (§§ 242-248c StGB)

Diebstahl mit Zueignungsabsicht, Unterschlagung, Raub und räuberischer Diebstahl. Die Wegnahme als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, die Finalität beim Raub und der "räuberische Diebstahl" (§ 252 StGB) sind Standardprobleme.

💰 Vermögensdelikte (§§ 253-266b StGB)

Erpressung, Betrug, Untreue und Hehlerei. Der Vermögensschaden beim Betrug (Gesamtsaldo, schadensgleiche Vermögensgefährdung), die Stoffgleichheit bei der Erpressung und die Untreue mit ihren zwei Varianten sind examensrelevant.

📄 Urkundendelikte (§§ 267-282 StGB)

Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Computerbetrug. Der Urkundenbegriff (Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion) und die Abgrenzung von Herstellen und Verfälschen sind zentrale Themen.

🔥 Gemeingefährliche Delikte (§§ 306-323c StGB)

Brandstiftungsdelikte, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Vollrausch. Die Abgrenzung der Brandstiftungstatbestände (§§ 306, 306a, 306b StGB) und die actio libera in causa sind prüfungsrelevant.

⚖️ Delikte gegen die Rechtspflege (§§ 145c-145d, 153-166 StGB)

Falsche uneidliche Aussage, Meineid, falsche Verdächtigung und Strafvereitelung. Die Konkurrenzverhältnisse und die Frage der Selbstbegünstigungsfreiheit sind typische Problemfelder.

Strafprozessrecht (StPO)

Das Strafprozessrecht regelt das Verfahren von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils. Die Kenntnis prozessualer Grundlagen ist für Examensklausuren unverzichtbar – insbesondere die Beweisverwertungsverbote.

Ermittlungsverfahren

Einleitung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Anfangsverdacht, Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft, Telekommunikationsüberwachung), Beschuldigtenrechte und Verteidigerbestellung. Die Voraussetzungen der einzelnen Zwangsmaßnahmen und der Richtervorbehalt sind zentrale Prüfungsgegenstände.

Beweisverwertungsverbote

Unselbstständige und selbstständige Beweisverwertungsverbote, Fernwirkung ("fruit of the poisonous tree"), Widerspruchslösung und hypothetischer Ermittlungsverlauf. Die Abwägungslehre des BGH bei selbstständigen Verwertungsverboten erfordert präzise Argumentation.

Hauptverhandlung

Gang der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme, Strengbeweis und Freibeweis, unmittelbare und mittelbare Beweisführung. Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung prägen das Verfahren.

💡 Examenshinweis: Im ersten Staatsexamen werden StPO-Probleme häufig in die materielle Strafrechtsklausur integriert – etwa als Zusatzfrage zur Verwertbarkeit eines Geständnisses. Eine isolierte StPO-Klausur ist seltener, aber möglich. Die Grundstrukturen sollten daher sicher beherrscht werden.

Klausurtechnik & Aufbauschemata

Die Beherrschung der Aufbauschemata und die richtige Schwerpunktsetzung sind entscheidend für den Klausurerfolg im Strafrecht.

Prüfungsschema Vorsatzdelikt (Begehung)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand (Handlung, Erfolg, Kausalität, obj. Zurechnung)

2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz, bes. subj. Merkmale)

II. Rechtswidrigkeit

(Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Notstand, Einwilligung)

III. Schuld

(Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Entschuldigungsgründe)

Prüfungsschema Fahrlässigkeitsdelikt

I. Tatbestand

1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs

2. Sorgfaltspflichtverletzung

3. Objektive Vorhersehbarkeit

4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

5. Schutzzweck der Norm

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld (subj. Sorgfaltspflicht, subj. Vorhersehbarkeit)

Prüfungsschema Versuch

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat

2. Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 I StGB)

II. Tatentschluss

III. Unmittelbares Ansetzen

IV. Rechtswidrigkeit & Schuld

V. Rücktritt (§ 24 StGB)

Prüfungsschema Unterlassen

I. Tatbestand

1. Eintritt des Erfolgs

2. Unterlassen der gebotenen Handlung

3. Physisch-reale Möglichkeit der Handlung

4. Garantenstellung (§ 13 StGB)

5. Quasi-Kausalität

6. Entsprechungsklausel

7. Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale

Für die professionelle Erstellung von juristischen Gutachten und Lösungsskizzen setzen wir ausschließlich Volljuristen mit mindestens "vollbefriedigend" im Staatsexamen ein.

Nebenstrafrecht & besondere Rechtsgebiete

Neben dem Kernstrafrecht des StGB existieren zahlreiche strafrechtliche Nebengesetze, die in Schwerpunktbereichen und Examensklausuren relevant werden können.

Wirtschaftsstrafrecht

Untreue, Betrug, Korruptionsdelikte, Insolvenzstraftaten – Schnittstelle von Strafrecht und Gesellschaftsrecht.

Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Selbstanzeige und deren Voraussetzungen, Schätzung im Steuerstrafverfahren.

Betäubungsmittelstrafrecht

Handeltreiben, Besitz, Einfuhr nach BtMG – Abgrenzungsfragen und minder schwere Fälle.

Jugendstrafrecht

JGG mit seinen Besonderheiten: Erziehungsgedanke, Sanktionensystem, Heranwachsende.

Völkerstrafrecht

VStGB mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Europäisches Strafrecht

Europäischer Haftbefehl, Europol, Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA).

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Häufige Fragen zum Fachbereich Strafrecht

Was ist der Unterschied zwischen Gutachtenstil und Urteilsstil?

Der Gutachtenstil prüft ergebnisoffen: Man stellt eine Hypothese auf, definiert, subsumiert und kommt erst dann zum Ergebnis. Der Urteilsstil hingegen stellt das Ergebnis an den Anfang und begründet es dann. In Klausuren ist grundsätzlich der Gutachtenstil zu verwenden – der Urteilsstil ist nur bei völlig unproblematischen Punkten zulässig.

Wie setze ich Schwerpunkte in der Strafrechtsklausur?

Der Schwerpunkt liegt dort, wo der Sachverhalt ein Problem andeutet – etwa durch widersprüchliche Informationen, offene Formulierungen oder klassische Problemkonstellationen. Unproblematische Punkte werden kurz im Urteilsstil abgehandelt, problematische ausführlich im Gutachtenstil mit Meinungsstreit und eigener Stellungnahme.

Welche Themen sind besonders examensrelevant?

Im AT: Irrtumslehre (insb. ETBI), Versuch und Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme. Im BT: Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub), Vermögensdelikte (Betrug, Untreue). Im StPO: Beweisverwertungsverbote, Untersuchungshaft, TKÜ.

Wie gehe ich mit Meinungsstreiten um?

Meinungsstreite sind nur dann darzustellen, wenn sie entscheidungserheblich sind – also wenn das Ergebnis je nach vertretener Ansicht unterschiedlich ausfällt. Die Darstellung folgt dem Schema: Ansicht 1 mit Argumenten → Ansicht 2 mit Argumenten → Stellungnahme. Die eigene Meinung muss begründet werden.

Brauche ich für eine Hausarbeit andere Fähigkeiten als für eine Klausur?

Ja. Die Hausarbeit erfordert zusätzlich Literaturrecherche, Fußnotenarbeit und die Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Diskussion. Die Zeit für die Recherche ist größer, aber auch die Erwartungen an die Tiefe der Argumentation. Klausurtechnik allein reicht für eine gute Hausarbeit nicht aus.

Können auch Klausurlösungen erstellt werden?

Ja, wir erstellen sowohl vollständige Gutachten als auch Lösungsskizzen zur Klausurvorbereitung. Unsere Volljuristen kennen die Anforderungen des Staatsexamens aus eigener Erfahrung und können typische Fallkonstellationen präzise lösen.

Fragen zum Fachbereich Strafrecht?

Unsere Volljuristen beraten Sie zu Gutachtentechnik, Klausurvorbereitung und wissenschaftlichen Arbeiten – mit der Präzision, die das juristische Arbeiten verlangt.

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