Wem gehört ein ghostwriting-erstellter Text? Welche Rechte erwirbt der Auftraggeber – und welche behält der Autor? Dieser Ratgeber erklärt die urheberrechtlichen Grundlagen verständlich und praxisnah.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) folgt einem klaren Grundsatz: Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Es kommt nicht darauf an, wer den Auftrag erteilt hat, wer bezahlt oder wessen Name auf dem Deckblatt steht. Urheber ist ausschließlich die Person, die den Text tatsächlich verfasst hat – also der Ghostwriter.
Im Gegensatz zum angelsächsischen Copyright-System, das eine Übertragung der Urheberschaft erlaubt, ist das deutsche Urheberrecht untrennbar an die Person des Schöpfers gebunden. § 29 Abs. 1 UrhG stellt unmissverständlich klar:
Für Auftraggeber bedeutet das: Sie können niemals Urheber eines ghostwriting-erstellten Textes werden. Was Sie erwerben können – und was in der Praxis die entscheidende Rolle spielt – sind Nutzungsrechte.
Urheberrecht nicht übertragbar. Nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden (§ 31 UrhG).
Urheberrecht kann vollständig abgetreten werden (Art. 16 URG). Einziges DACH-Land mit dieser Möglichkeit.
Ähnlich wie Deutschland: Urheberrecht nicht übertragbar, nur Werknutzungsrechte (§ 24 UrhG AT).
Auch wenn die Urheberschaft nicht übertragbar ist, kann der Urheber anderen Personen das Recht einräumen, sein Werk zu nutzen. Im Ghostwriting ist die Übertragung von Nutzungsrechten das zentrale Element der vertraglichen Vereinbarung.
Berechtigt den Auftraggeber, das Werk zu nutzen – ohne dass andere von der Nutzung ausgeschlossen werden. Der Ghostwriter dürfte den Text theoretisch auch an andere Kunden verkaufen.
Schließt alle anderen Personen von der Nutzung aus – einschließlich des Ghostwriters selbst. Der Auftraggeber erhält die alleinige Befugnis, das Werk zu nutzen, zu veröffentlichen und zu bearbeiten.
§ 16 UrhG – Das Recht, Kopien des Textes anzufertigen
§ 17 UrhG – Das Recht, den Text weiterzugeben
§ 23 UrhG – Das Recht, den Text zu verändern, zu ergänzen oder zu kürzen
§ 19a UrhG – Das Recht, den Text digital bereitzustellen
Neben dem Schöpferprinzip enthält das UrhG ein weiteres Recht, das im Ghostwriting regelmäßig Diskussionen auslöst: das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG. Jeder Urheber hat grundsätzlich das Recht, als Autor seines Werkes genannt zu werden.
Im Ghostwriting liegt die Besonderheit gerade darin, dass der tatsächliche Verfasser anonym bleiben soll. Wie lässt sich das mit § 13 UrhG vereinbaren?
Der Urheber kann nach herrschender Meinung nicht vollständig und dauerhaft auf sein Namensnennungsrecht verzichten – ein solcher genereller Verzicht wäre unwirksam, da es sich um ein unverzichtbares Persönlichkeitsrecht handelt. Was jedoch möglich ist: Der Ghostwriter kann sich vertraglich verpflichten, im konkreten Fall auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts zu verzichten.
Das Landgericht Köln hatte 2023 über einen Fall zu entscheiden, der die Praxis des Ghostwritings direkt betrifft: Eine professionelle Ghostwriterin klagte gegen einen Psychotherapeuten, für den sie ein Buch mitverfasst hatte. Der Therapeut veröffentlichte das Buch unter seinem Namen, ohne die Autorin zu erwähnen.
Das Gericht erkannte einen Verstoß gegen § 13 UrhG: Da im Vertrag kein ausdrücklicher Verzicht auf die Namensnennung vereinbart worden war, bestand das Namensnennungsrecht fort. Außerdem stellte das Gericht fest, dass ein stillschweigender Verzicht – auch wenn er in der Branche verbreitet sein mag – nicht automatisch angenommen werden kann.
Ghostwriter kann nachträglich seine Nennung als Autor einfordern. Auftraggeber riskiert Unterlassungsansprüche und Schadensersatz.
Ausdrücklicher Verzicht auf Ausübung des Namensnennungsrechts im konkreten Projekt. Rechtlich abgesichert und durchsetzbar.
Beim akademischen Ghostwriting kommen zusätzliche Aspekte hinzu, die über das reine Urheberrecht hinausgehen. Die urheberrechtliche Konstruktion selbst ist identisch: Der Ghostwriter bleibt Urheber, der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte. Problematisch wird es erst bei der Verwendung des Textes.
Wer eine Musterarbeit als eigene Bachelorarbeit oder Masterarbeit einreicht und dabei eine eidesstattliche Erklärung unterschreibt, verstößt nicht gegen das Urheberrecht – sondern gegen hochschulrechtliche Vorschriften und potenziell gegen § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt) sowie § 263 StGB (Betrug).
Die Nutzung als Mustervorlage ist urheberrechtlich unbedenklich: Der Auftraggeber nutzt den Text als Orientierungshilfe, Strukturvorlage oder Rechercheunterstützung und verfasst die einzureichende Arbeit eigenständig. Ausführliche Informationen zur allgemeinen Legalität finden Sie in unserem Beitrag Ist Ghostwriting legal?
Mit dem Aufkommen von KI-Tools wie ChatGPT stellt sich eine urheberrechtliche Frage, die für das Ghostwriting unmittelbare Bedeutung hat: Genießen KI-generierte Texte überhaupt Urheberrechtsschutz?
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt. Ein rein maschinell generierter Text erfüllt dieses Kriterium nicht – er hat keinen menschlichen Schöpfer und ist damit nicht schutzfähig.
Kein Urheberrechtsschutz. Kein menschlicher Schöpfer → keine Nutzungsrechte ableitbar. Der Auftraggeber erhält möglicherweise gar keine wirksamen Rechte.
Abwägungsfrage. Überwiegt die menschliche Schöpfungsleistung (substanzielle Bearbeitung), besteht Urheberrechtsschutz. Die Abgrenzung ist rechtlich ungeklärt.
Voller Urheberrechtsschutz. Nutzungsrechtsübertragung nach § 31 UrhG wirksam. Rechtlich eindeutig und sicher für den Auftraggeber.
Die urheberrechtlichen Besonderheiten des Ghostwritings machen eine sorgfältige vertragliche Regelung unverzichtbar. Fehlen zentrale Klauseln, drohen Konflikte über Nutzungsrechte, Namensnennung und Exklusivität.
Ausdrückliche Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 3 UrhG – zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt.
Ausdrückliche Vereinbarung, dass der Ghostwriter auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts (§ 13 UrhG) verzichtet.
Verpflichtung des Ghostwriters, den Text nicht anderweitig zu verwenden, zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben.
Geheimhaltungsklausel, die den Ghostwriter zur Verschwiegenheit über das gesamte Auftragsverhältnis verpflichtet.
Zusicherung, dass es sich um ein eigenständig erstelltes Werk handelt, das keine Urheberrechte Dritter verletzt.
Für die schnelle Orientierung: die zentralen urheberrechtlichen Bestimmungen, die beim Ghostwriting relevant sind.
Nur persönliche geistige Schöpfungen sind urheberrechtlich geschützt. Rein KI-generierte Texte fallen nicht darunter.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Beim Ghostwriting ist das immer der Ghostwriter – unabhängig davon, wer bezahlt.
Der Urheber hat das Recht auf Namensnennung. Im Ghostwriting wird vertraglich auf die Ausübung verzichtet.
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar – nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden.
Der Urheber kann einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Standard im Ghostwriting: ausschließlich.
Bei Verletzung von Urheberrechten drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche – für Auftraggeber und Ghostwriter.
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Nach § 7 UrhG ist immer der Ghostwriter Urheber, da er den Text tatsächlich verfasst hat. Das Urheberrecht ist in Deutschland nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Der Auftraggeber erwirbt ausschließliche Nutzungsrechte nach § 31 UrhG, die ihn berechtigen, den Text frei zu nutzen, zu veröffentlichen und zu bearbeiten.
Nein. Das deutsche Urheberrecht ist unveräußerlich und kann nur im Todesfall vererbt werden. Was übertragen wird, sind ausschließliche Nutzungsrechte – diese erlauben dem Auftraggeber, den Text frei zu nutzen, zu bearbeiten und zu veröffentlichen. In der Praxis macht das keinen funktionalen Unterschied. Nur in der Schweiz ist eine vollständige Abtretung des Urheberrechts möglich.
Grundsätzlich hat jeder Urheber das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG). Beim Ghostwriting wird vertraglich vereinbart, dass der Ghostwriter auf die Ausübung dieses Rechts verzichtet. Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Ghostwriter seine Nennung einfordern – so entschieden vom LG Köln am 13.07.2023.
Rein KI-generierte Texte sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht urheberrechtlich geschützt, da sie keine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Nur Texte mit substanziellem menschlichem Anteil genießen Urheberrechtsschutz. Deshalb ist es wichtig, mit Agenturen zusammenzuarbeiten, die auf menschliche Autoren setzen.
Ohne vertragliche Regelung behält der Ghostwriter sämtliche Rechte an seinem Werk. Er könnte den Text anderweitig verwenden, veröffentlichen oder seine Nennung als Autor einfordern. Eine klare vertragliche Vereinbarung über die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ist daher unverzichtbar.
Ja. Wenn der Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, darf er den Text als Mustervorlage, Strukturhilfe oder Rechercheunterstützung nutzen. Die urheberrechtliche Konstruktion ist eindeutig legal. Grenzen ergeben sich erst durch hochschulrechtliche Vorschriften bei der Einreichung als eigene Prüfungsleistung.
Ausschließliche Nutzungsrechte, vertraglicher Namensverzicht, keine KI-Texte – bei uns ist die urheberrechtliche Absicherung Standard. Lassen Sie sich kostenlos beraten.
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