Die Strafrecht-Hausarbeit gehört zu den anspruchsvollsten Prüfungsleistungen im Jurastudium. Komplexe Mehrpersonenkonstellationen, verschachtelte Tatbestände und die saubere Trennung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld im Gutachtenstil – dieser Guide zeigt, worauf es ankommt.
Rechtsgebiet: Ghostwriter Strafrecht | Alle Themen: Ghostwriter für Jura
Jede strafrechtliche Prüfung folgt dem dreistufigen Aufbau: Tatbestand (objektiv + subjektiv) → Rechtswidrigkeit → Schuld. Bei Qualifikationen und Regelbeispielen wird eine vierte Stufe ergänzt. Die Strafrecht-Hausarbeit verlangt – anders als die Klausur – eine vollständige Prüfung aller in Betracht kommenden Delikte, inklusive aller relevanten Meinungsstreite mit eigener Stellungnahme. Für den Gutachtenstil gilt: An jedem Prüfungspunkt Obersatz → Definition → Subsumtion → Ergebnis.
I. Tatbestand
1. Objektiver TB: Taterfolg, Kausalität (Äquivalenztheorie), Obj. Zurechnung (Risikoerhöhungslehre vs. Vermeidbarkeitstheorie)
2. Subjektiver TB: Vorsatz (dolus directus 1./2. Grades, dolus eventualis – Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit)
II. Rechtswidrigkeit
Notwehr (§ 32), Rechtf. Notstand (§ 34), Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung
III. Schuld
Schuldfähigkeit (§ 20), Unrechtsbewusstsein (§ 17), Entsch. Notstand (§ 35), Notwehrexzess (§ 33)
I. Tatbestand
1. Obj. TB: Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, Unterlassen trotz Handlungsmöglichkeit, Garantenstellung (§ 13 – aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz, enger Lebensgemeinschaft), Quasi-Kausalität, Entsprechungsklausel
2. Subj. TB: Vorsatz bzgl. aller obj. Merkmale inkl. Garantenstellung
II. Rechtswidrigkeit (wie oben)
III. Schuld (wie oben, zzgl. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)
Die Strafrecht-Hausarbeit ist der Kompetenznachweis schlechthin: Wer den dreistufigen Aufbau beherrscht und bei Meinungsstreiten eigenständig argumentiert, zeigt examenswürdiges Niveau.
Die Strafrecht-Hausarbeit prüft typischerweise Delikte aus dem Besonderen Teil (BT) in Kombination mit Problemen des Allgemeinen Teils (AT). Unsere Experten im Ghostwriting für Jura kennen alle examensrelevanten Konstellationen.
Mordmerkmale der 1. Gruppe (Mordlust, Befriedigung Geschlechtstrieb, Habgier), 2. Gruppe (Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel), 3. Gruppe (Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht). Klassiker: Heimtücke bei bewusstlosen Opfern (BGHSt 32, 382), Abgrenzung Mord/Totschlag bei niedrigen Beweggründen. Standardkommentare: Schönke/Schröder, §§ 211–213; Fischer StGB.
Betrug (§ 263): Täuschung → Irrtum → Vermögensverfügung → Vermögensschaden → Stoffgleichheit. Untreue (§ 266): Missbrauchs- vs. Treubruchtatbestand (BGHSt 50, 331). Diebstahl (§ 242): Gewahrsamsbruch, Zueignungsabsicht. Unterschlagung (§ 246): Drittzueignung. Fachzeitschrift: NStZ, wistra.
§ 223 (einfache KV), § 224 (gefährliche KV – mittels Gift, Waffe, gemeinschaftlich), § 226 (schwere KV – Folgen), § 227 (KV mit Todesfolge – erfolgsqualifiziertes Delikt). Zentrales Problem: Einwilligung bei Sportverletzungen und ärztlichen Eingriffen (BGHSt 49, 34). Lehrbuch: Rengier BT II.
In Hausarbeiten wird regelmäßig die Verbindung von AT-Problemen (Versuch, Beteiligung, Irrtum, Unterlassen) mit BT-Delikten geprüft. Beispiel: Mittäterschaft (§ 25 II) an einem Betrug (§ 263) im Versuchsstadium mit Rücktritt (§ 24). Wer diese Verbindungen sauber darstellt, zeigt Verständnis für das System des StGB – und hebt sich von der Masse ab.
| Deliktsgruppe | Schlüsselnormen | Häufige AT-Probleme | Standardkommentar |
|---|---|---|---|
| Tötungsdelikte | §§ 211–213, 216 StGB | Vorsatzabgrenzung (dolus eventualis), Rücktritt bei Versuch | Schönke/Schröder, MüKo-StGB |
| Vermögensdelikte | §§ 242, 246, 263, 266 StGB | Beteiligung (Mittäterschaft/Beihilfe), Irrtum über Berechtigung | Fischer, MüKo-StGB |
| Körperverletzung | §§ 223–227 StGB | Einwilligung, Erfolgsqualifikation, Fahrlässigkeit | Schönke/Schröder, Rengier BT II |
| Sachbeschädigung | §§ 303–305a StGB | Fremdheit der Sache, Zueignung vs. Zerstörung | Fischer, BeckOK-StGB |
Die AT-Probleme der Beteiligung, des Versuchs und der Irrtumslehre sind in Strafrecht-Hausarbeiten allgegenwärtig. Sie verbinden sich mit den BT-Delikten zu komplexen Konstellationen, die eine präzise Kenntnis der Systematik erfordern.
Mittäterschaft (§ 25 II): Gemeinsamer Tatplan + wesentlicher Tatbeitrag. Zentrale Streitfrage: Tatherrschaftslehre (Roxin) vs. subjektive Theorie der Rspr. (BGH: „eigene Tat"). Anstiftung (§ 26): Bestimmen eines anderen zur Tat – omnimodo facturus. Beihilfe (§ 27): Hilfeleisten – physisch oder psychisch.
Tatentschluss + unmittelbares Ansetzen. Aufbau: I. Vorprüfung (Strafbarkeit des Versuchs), II. Tatentschluss, III. Unmittelbares Ansetzen, IV. Rechtswidrigkeit, V. Schuld, VI. Rücktritt (§ 24). Klassiker: Fehlgeschlagener Versuch (kein Rücktritt möglich), unbeendeter vs. beendeter Versuch.
Tatbestandsirrtum (§ 16): Unkenntnis eines TB-Merkmals → Vorsatz entfällt. Verbotsirrtum (§ 17): Fehlende Unrechtseinsicht → Unvermeidbarkeit → Straflosigkeit. Error in persona vs. aberratio ictus – eine Dauerbaustelle in Hausarbeiten (Gleichwertigkeitstheorie vs. Konkretisierungstheorie).
Der häufigste Fehler in Strafrecht-Hausarbeiten bei Mehrpersonenkonstellationen: Die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe wird übergangen oder nur formal erledigt. Gutachter erwarten eine Auseinandersetzung mit dem Streit zwischen Tatherrschaftslehre (Roxin/Greco, AT § 25 Rn. 188 ff.) und der subjektiven Theorie der Rechtsprechung (BGHSt 37, 289). Ohne diese Stellungnahme geht ein zentraler Bewertungspunkt verloren.
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Muster-Gutachten im sauberen Gutachtenstil, alle Deliktsgruppen.Bei Sachverhalten mit mehreren Beteiligten gilt: Jeden Tatbeteiligten gesondert prüfen, und zwar in der Reihenfolge der tatbestandlichen Schwere (Tötungsdelikte vor Körperverletzung vor Vermögensdelikten). Innerhalb jedes Beteiligten: Täterschaft vor Teilnahme, Vollendung vor Versuch, Qualifikation nach Grunddelikt. Am Ende: Konkurrenzen für jeden Beteiligten gesondert und ein Gesamtergebnis.
Korrekte Zitierung ist in der Strafrecht-Hausarbeit nicht optional – sie ist Bewertungskriterium. Die juristischen Zitierregeln gelten strikt. Kommentare werden mit Bearbeiternamen zitiert, Urteile mit Fundstelle und Randnummer.
Das Ghostwriter-Netzwerk von Business And Science umfasst für Strafrecht-Hausarbeiten Volljuristen mit Prädikatsexamen, promovierte Strafrechtler und erfahrene Repetitoren. Unsere Ghostwriter-Juristen beherrschen die aktuelle BGH-Rechtsprechung, kennen die Aufbauschemata aller examensrelevanten Delikte und erstellen Muster-Gutachten auf Examensniveau.
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Beschreiben Sie Ihren Sachverhalt – wir finden den passenden Strafrechtler.In der Hausarbeit wird eine vollständige Prüfung aller Delikte erwartet – inklusive Meinungsstreite mit Stellungnahme und umfangreichem Fußnotenapparat. In der Klausur genügt eine knappe Darstellung. Zudem wird in der Hausarbeit die Arbeit mit Kommentaren (Schönke/Schröder, Fischer, MüKo-StGB) und aktueller Rechtsprechung bewertet. Allgemeiner Guide: Jura-Hausarbeit Aufbau.
Schönke/Schröder und Fischer sind die Standardkommentare – ohne sie ist eine Strafrecht-Hausarbeit nicht denkbar. Für vertiefte Auseinandersetzung bei Schwerpunkten: MüKo-StGB. Als Online-Kommentar: BeckOK-StGB. Lehrbücher nur ergänzend, der Schwerpunkt liegt auf Kommentarbelegen und Rechtsprechungsnachweisen.
Jeden Beteiligten gesondert prüfen, in der Reihenfolge der tatbestandlichen Schwere. Bei der Beteiligung: Tatherrschaftslehre (Roxin/Greco) und subjektive Theorie (BGH) gegenüberstellen und eigene Stellungnahme abgeben. Ausführlicher Guide zur Methodik: Falllösung & Subsumtion.
Ja – Examenshausarbeiten gehören zu unseren am häufigsten angefragten Leistungen. Unsere Strafrechtler erstellen vollständige Falllösungen auf Examensniveau, inklusive Lösungsskizze und Literaturverzeichnis.
Ja – die Erstellung akademischer Musterarbeiten ist in Deutschland rechtlich zulässig. Details: Ghostwriter für Rechtswissenschaften.
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