Vorher-Nachher-Bilder, DVT-Aufnahmen und 3D-Scans in der zahnmedizinischen Doktorarbeit datenschutzkonform verwenden: Rechtliche Vorgaben nach DSGVO, Schwärzen der Augenpartie, Entfernen von DICOM-Metadaten und korrekte Einwilligungserklärungen – Schritt für Schritt erklärt. Zusammengestellt von promovierten Zahnmedizinern mit Erfahrung in klinischer Bildaufbereitung und Ethikkommissions-Anträgen.
Patientenfotos in zahnmedizinischen Dissertationen scheitern selten an der klinischen Qualität – sie scheitern am Datenschutz: DICOM-Header nicht bereinigt, Burned-in Annotations übersehen, Augenbalken zu schmal, Behandlungseinwilligung mit wissenschaftlicher Einwilligung verwechselt. Als Ghostwriting-Agentur mit zahnmedizinischem Autorenstamm formulieren wir den Datenschutz-Abschnitt im Methodenteil Ihrer Dissertation, bereiten klinische Bilddaten DSGVO-konform auf und dokumentieren das Anonymisierungskonzept so, wie Ethikkommissionen und Promotionsausschüsse es erwarten. Unsere Akademiker kennen die spezifischen Anforderungen von Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Implantologie und Prothetik – und den Unterschied zwischen DICOM-Header-Bereinigung und Burned-in-Annotation-Entfernung.
Patientenfotos und radiologische Aufnahmen in zahnmedizinischen Dissertationen unterliegen der DSGVO (Art. 9 – besondere Kategorien personenbezogener Daten) und dem BDSG. Vor der Verwendung in der Doktorarbeit müssen sie anonymisiert werden: Augenpartie schwärzen (Balken oder Gaußscher Weichzeichner), auffällige Merkmale (Tattoos, Piercings, Narben) entfernen, DICOM-Header bei DVT/CBCT-Aufnahmen von Patientendaten bereinigen und EXIF-Daten bei Digitalfotos löschen. Zusätzlich ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten erforderlich, die explizit die Verwendung in einer wissenschaftlichen Arbeit abdeckt. Die allgemeine Behandlungseinwilligung reicht dafür nicht aus.
In zahnmedizinischen Dissertationen – ob in der Kieferorthopädie, Oralchirurgie oder Implantologie – sind klinische Bilder ein zentrales Element der Ergebnisdarstellung. Vorher-Nachher-Fotos, DVT-Aufnahmen und intraorale Scans dokumentieren Behandlungsverläufe und belegen die wissenschaftliche Fragestellung. Doch jedes Patientenfoto ist ein besonders geschütztes personenbezogenes Datum.
Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 DSGVO (besondere Kategorien). Verstöße können zu Bußgeldern bis 20 Mio. € oder 4 % des Jahresumsatzes führen – und zur Nicht-Annahme der Dissertation.
Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) gilt auch für Zahnmediziner:innen. Die Verwendung von Patientenbildern in einer Dissertation ist eine Offenbarung im Sinne des Strafrechts, wenn keine Einwilligung vorliegt.
Promotionsordnungen vieler Universitäten fordern explizit den Nachweis DSGVO-konformer Datenverarbeitung. Ethikkommissionen prüfen das Anonymisierungskonzept vor Genehmigung der Studie.
Rechtliche Pflicht nach Art. 9 DSGVO, berufsrechtliche Pflicht nach § 203 StGB, akademische Pflicht nach Promotionsordnung – drei Dimensionen, die zusammen die Anonymisierung von Patientenfotos zur Pflichtaufgabe jeder zahnmedizinischen Dissertation machen. Unsere Autoren formulieren das Datenschutzkonzept im Methodenteil so, dass alle drei Dimensionen abgedeckt sind – mit Ethikvotum-Referenz, Anonymisierungsbeschreibung und Einwilligungsnachweis.
Viele Promovierende glauben, dass ein Patient, der eine allgemeine Behandlungseinwilligung unterschrieben hat, damit auch der Verwendung seiner Bilder in einer Doktorarbeit zugestimmt hat. Das ist falsch. Die Einwilligung in die Behandlung und die Einwilligung in die wissenschaftliche Verwendung von Bildmaterial sind zwei separate Rechtsakte. Ohne gesonderte, informierte Einwilligung ist die Verwendung rechtswidrig.
Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Patientenbildern in wissenschaftlichen Arbeiten ergibt sich aus mehreren Gesetzen, die parallel gelten.
| Rechtsgrundlage | Relevanter Artikel / Paragraph | Bedeutung für die Dissertation |
|---|---|---|
| DSGVO | Art. 9 Abs. 1: Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien | Patientenfotos sind Gesundheitsdaten. Verarbeitung grundsätzlich verboten – es sei denn, eine Ausnahme greift (Art. 9 Abs. 2). |
| DSGVO | Art. 9 Abs. 2 lit. a: Ausdrückliche Einwilligung | Die Einwilligung muss sich ausdrücklich auf die Verwendung in der wissenschaftlichen Arbeit beziehen – nicht nur auf die Behandlung. |
| DSGVO | Art. 9 Abs. 2 lit. j: Wissenschaftliche Forschung | Alternative Rechtsgrundlage: Verarbeitung für wissenschaftliche Forschungszwecke – erfordert angemessene Garantien (z. B. Anonymisierung). |
| BDSG | § 27: Verarbeitung zu Forschungszwecken | Konkretisiert die DSGVO-Forschungsklausel für Deutschland. Anonymisierung ist die bevorzugte Schutzmaßnahme. |
| StGB | § 203: Verletzung von Privatgeheimnissen | Ärztliche Schweigepflicht. Offenbarung von Patientendaten ohne Einwilligung ist strafbar – auch in Dissertationen. |
| KUG | § 22 Kunsturhebergesetz | Recht am eigenen Bild: Verbreitung/Veröffentlichung von Bildnissen erfordert Einwilligung des Abgebildeten. |
Art. 9 DSGVO für Gesundheitsdaten, § 27 BDSG für Forschungszwecke, § 203 StGB für die ärztliche Schweigepflicht, § 22 KUG für das Recht am eigenen Bild – unsere Ghostwriter kennen diese Rechtsgrundlagen und formulieren den Datenschutz-Abschnitt Ihrer Dissertation so, dass Ethikkommission und Promotionsausschuss nachvollziehen können, auf welcher Rechtsgrundlage die Bildverwendung erfolgt und welche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.
Echte Anonymisierung bedeutet, dass die Person nicht mehr identifizierbar ist – auch nicht durch Kombination mit anderen Daten. Anonymisierte Daten fallen nicht mehr unter die DSGVO. Pseudonymisierung (z. B. „Patient 1" statt Name) ist kein ausreichender Schutz, da die Zuordnung über Schlüssellisten wiederherstellbar ist. Für die Dissertation sollten Sie immer echte Anonymisierung anstreben – insbesondere, wenn die Arbeit veröffentlicht wird.
Doktorarbeit in der Zahnmedizin?
Unsere Ghostwriter mit zahnmedizinischem Fachstudium unterstützen bei Methodik, Datenschutz & VerschriftlichungJe nach Bildtyp unterscheiden sich die Anonymisierungsanforderungen erheblich. Nicht jedes Bild birgt dasselbe Identifikationsrisiko.
Vorher-Nachher-Bilder des Gesichts sind in der Kieferorthopädie, Oralchirurgie und ästhetischen Zahnmedizin unverzichtbar. Gleichzeitig bergen sie das höchste Identifikationsrisiko, da Gesichtszüge einzigartig sind.
Zeigen Nasenform, Kinnkontur, Lippenposition. Auch ohne Augen identifizierbar → Augenbalken UND Nasenbereich kritisch.
Frontalansichten für Symmetrie-Analysen. Maximale Identifizierbarkeit → schwarzer Balken über Augen als Minimum.
Zeigen Zahnreihe im Kontext des Gesichts. Wichtig für KFO- und Prothetik-Arbeiten → Gesichtsbereich oberhalb Nase anonymisieren.
Mehrere Bilder derselben Person über Zeit. Erhöhtes Risiko durch Seriencharakter → einheitliche Anonymisierung über alle Aufnahmen.
Digitale Volumentomographie (DVT/CBCT), Orthopantomogramme (OPG) und Fernröntgenseitenbilder (FRS) sind Standard in Implantologie, Oralchirurgie und Endodontie. Das Problem: Sie enthalten nicht nur das Bild, sondern auch Metadaten im DICOM-Header.
Patientenname, Geburtsdatum, Patienten-ID, Aufnahmedatum, Institution – alles im DICOM-Header gespeichert und bei Export oft nicht entfernt.
DVT-Volumendaten erlauben 3D-Gesichtsrekonstruktionen. Selbst ohne Weichteilgewebe kann die Knochenstruktur zur Identifikation beitragen.
Geringeres visuelles Identifikationsrisiko als Fotos, aber: Zahnstatus kann individuell zuordenbar sein, besonders bei seltenen Befunden.
Viele Röntgensysteme brennen Patientenname und -daten direkt ins Bild (Burned-in Annotation). Diese müssen zusätzlich zu den Metadaten entfernt werden.
STL-Dateien aus intraoralen Scannern (iTero, TRIOS, Medit) und digitale Modelle werden in der Prothetik, Kieferorthopädie und Kariologie eingesetzt.
Reine Geometriedaten ohne Patienteninformationen – grundsätzlich sicher. Aber: Export-Dateinamen enthalten oft Patientennamen.
Aufnahmen mit Intraoralscanner oder -kamera zeigen nur Zähne und Gingiva – geringes Identifikationsrisiko, aber EXIF-Daten prüfen.
Scanner-Software (iTero, TRIOS) speichert Patientenzuordnungen. Export in offene Formate (STL, PLY) trennt oft die Personendaten.
Neuere Scanner mit Farbinformation können bei Full-Arch-Scans auch Lippenbereiche erfassen → Weichgeweberänder prüfen und ggf. beschneiden.
Extraorale Fotos mit höchstem Identifikationsrisiko, DVT/CBCT mit DICOM-Metadaten und Burned-in Annotations, intraorale Scans mit Dateinamen-Risiko – drei Bildtypen mit unterschiedlichen Anonymisierungsanforderungen. Unsere Autoren wählen für jeden Bildtyp in Ihrer Dissertation die passende Anonymisierungstechnik und dokumentieren sie im Methodenteil: Augenbalken oder Weichzeichner für extraorale Fotos, DICOM-Anonymizer plus manuelle Burned-in-Annotation-Prüfung für Röntgenaufnahmen, Dateinamen-Umbenennung und EXIF-Entfernung für intraorale Scans.
Die Wahl der Anonymisierungstechnik hängt vom Bildtyp und dem Publikationskontext ab. In zahnmedizinischen Journals und Dissertationen haben sich folgende Methoden etabliert.
Schwarzer Balken über die Augenpartie – die klassische Methode. Muss breit genug sein, um die gesamte Augenregion einschließlich Augenbrauen abzudecken. Empfehlung: Balkenhöhe mindestens von Augenbrauenmitte bis Unterrand der Augenhöhle.
Studien zeigen, dass Personen trotz Augenbalken anhand anderer Gesichtsmerkmale (Nase, Kinn, Ohren) erkannt werden können – besonders von Bekannten. Bei Profilfotos und seltenen Gesichtsmerkmalen reicht der Augenbalken allein möglicherweise nicht. Erwägen Sie zusätzliche Maßnahmen.
Statt eines Balkens wird die Augen- und Nasenpartie stark weichgezeichnet (Blur). Ästhetisch besser als der schwarze Balken und in vielen Journals akzeptiert. Wichtig: Der Unschärfegrad muss so hoch sein, dass Gesichtszüge nicht mehr rekonstruierbar sind.
Das Bild wird so zugeschnitten, dass nur der relevante Bereich (z. B. Mundpartie, Zahnreihe, Kinnlinie) sichtbar ist. Die effektivste Methode – aber nicht immer möglich, wenn der Gesichtskontext diagnostisch relevant ist (z. B. Gesichtssymmetrie in der Kieferorthopädie).
Tattoos, auffällige Piercings, Narben, seltener Schmuck, Haarfarbe (bei Kopfbereich-Fotos) und andere individuell zuordenbare Merkmale müssen ebenfalls anonymisiert werden. Am besten durch Überdecken oder Retuschieren.
Schwarzer Augenbalken als Minimum, Gaußscher Weichzeichner als ästhetische Alternative, Gesichtsausschnitt als effektivste Methode, zusätzliche Merkmale entfernen – vier Techniken, die zusammen eine vollständige visuelle Anonymisierung sicherstellen. Unsere Akademiker wählen für jedes Patientenfoto in Ihrer Dissertation die Technik, die das Identifikationsrisiko minimiert, ohne den diagnostischen Wert zu zerstören – bei Profilfotos in der KFO oft Weichzeichner plus Cropping, bei En-face-Aufnahmen in der Oralchirurgie Augenbalken plus Merkmalsentfernung.
Alle patientenbezogenen Felder im DICOM-Header entfernen oder durch Platzhalter ersetzen: Patientenname, Geburtsdatum, Patienten-ID, Aufnahmedatum, Institution. Tools: DICOM Anonymizer, Horos, OsiriX, 3D Slicer.
Viele Röntgengeräte brennen Patientendaten direkt ins Pixel-Bild. Diese sind nicht im DICOM-Header – sie müssen im Bild selbst überdeckt oder beschnitten werden. Besonders bei OPG und FRS häufig.
EXIF-Daten entfernen (Kameramodell, GPS, Datum). Dateinamen prüfen – Scanner-Software benennt Bilder oft nach Patientennamen. Weichgeweberänder prüfen: Sieht man Lippen oder Gesichtshaut über die Zähne hinaus?
Reine Geometriedaten sind grundsätzlich sicher. Aber: Dateinamen umbenennen (z. B. „Patient_Müller.stl" → „Proband_01.stl"), Farb-Scans auf Weichgewebeerfassung prüfen, proprietäre Metadaten der Scanner-Software entfernen.
Die unsichtbare Gefahr: Selbst wenn ein Bild visuell anonymisiert ist, können eingebettete Metadaten die Identität des Patienten verraten. Das Entfernen von Metadaten ist ein zwingender Schritt der Anonymisierung.
Kostenlos: DICOM Anonymizer (Open Source), 3D Slicer (DICOM-Modul), Horos (macOS), DicomCleaner. Kommerziell: OsiriX MD, Siemens syngo.via Anonymizer, Carestream DICOM Export. Wichtig: Immer prüfen, ob Burned-in Annotations ebenfalls entfernt wurden – die meisten DICOM-Tools bereinigen nur den Header, nicht das Pixelbild.
Jede Digitalkamera und jedes Smartphone speichert automatisch Metadaten in der Bilddatei – sogenannte EXIF-Daten. In der Zahnmedizin werden intraorale und extraorale Fotos häufig mit Spiegelreflex-Kameras oder dem Praxis-Tablet aufgenommen.
Kostenlos: ExifTool (Kommandozeile, sehr mächtig), GIMP (Export ohne Metadaten), Photoshop (Datei → Dateiinformationen → alles löschen). Schnell: Bild in Paint öffnen und als neue Datei speichern – entfernt alle EXIF-Daten. Batch-Verarbeitung: ExifTool mit exiftool -all= *.jpg löscht alle Metadaten aller JPGs im Ordner.
Scanner-Software, Praxisverwaltungssysteme und Kamerasoftware benennen Dateien häufig nach Patientennamen oder -nummern: Mueller_Hans_DVT_2024.dcm, Patient12345_IO_scan.stl. Vor Einbindung in die Dissertation müssen alle Dateinamen in ein anonymes Schema umbenannt werden, z. B. Proband_01_DVT.dcm oder Fall_A_praeop.jpg.
DICOM-Tags mit Patientenname, Geburtsdatum und Institution, EXIF-Daten mit GPS-Koordinaten und Kamera-Seriennummer, Dateinamen mit Patientennummer – drei Metadaten-Ebenen, die selbst bei visuell anonymisierten Bildern die Identität verraten können. Unsere Ghostwriter dokumentieren im Methodenteil, welche Metadaten mit welchem Tool entfernt wurden, und prüfen jedes Bild auf Burned-in Annotations, die DICOM-Cleaner nicht erfassen – die unsichtbare Gefahr, die die meisten Promovierenden übersehen.
Auch bei perfekter Anonymisierung ist die schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten in der Regel erforderlich – aus rechtlicher Absicherung und als Nachweis für die Ethikkommission. Die Einwilligung muss vor der Verwendung eingeholt werden und spezifisch auf die wissenschaftliche Nutzung abzielen.
Der Patient muss verstehen, wofür die Bilder verwendet werden: „Verwendung anonymisierter Bildaufnahmen in einer zahnmedizinischen Dissertation an der [Universität] zum Thema [Thema]."
Konkret benennen, welche Aufnahmen verwendet werden: extraorale Fotos, intraorale Fotos, Röntgenaufnahmen (OPG, DVT), intraorale Scans.
Beschreiben, wie die Bilder anonymisiert werden: „Die Augenpartie wird durch einen schwarzen Balken verdeckt, personenbezogene Daten aus den Dateien entfernt."
Wird die Dissertation veröffentlicht (Bibliothek, Online-Repositorium, Journal-Publikation)? Der Patient muss wissen, dass die Bilder potenziell öffentlich zugänglich werden.
„Die Teilnahme ist freiwillig. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, ohne dass Nachteile für die Behandlung entstehen."
Eigenhändige Unterschrift des Patienten (oder des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen – besonders relevant in der Kinderzahnheilkunde), Datum, Unterschrift des aufklärenden Zahnarztes.
Informierte Aufklärung, Art der Bilder, Anonymisierungsmaßnahmen, Veröffentlichungskontext, Freiwilligkeit mit Widerrufsrecht, Unterschrift beider Seiten – sechs Pflichtbestandteile, die zusammen eine DSGVO-konforme Einwilligungserklärung bilden. Unsere Autoren formulieren die Einwilligungserklärung so, dass sie den Anforderungen Ihrer Ethikkommission entspricht – einschließlich Sonderfällen wie retrospektive Studien ohne erreichbare Patienten und Minderjährige in der Kinderzahnheilkunde.
Bei retrospektiven Studien (z. B. Auswertung bestehender Patientenakten) kann die Einholung einer Einwilligung unmöglich sein, wenn Patienten nicht mehr erreichbar sind. In diesem Fall kann die Ethikkommission unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Einwilligungspflicht erteilen – aber nur, wenn die Daten vollständig anonymisiert sind und ein überwiegendes Forschungsinteresse besteht. Klären Sie das vor Studienbeginn mit der Ethikkommission Ihrer Universität.
Gehen Sie diese Checkliste für jedes einzelne Bild in Ihrer Dissertation durch – idealerweise bevor das Manuskript an den Betreuer oder die Ethikkommission geht.
| # | Fehler | Risiko | Lösung |
|---|---|---|---|
| 1 | Augenbalken zu schmal – Augenbrauen oder Pupillen sichtbar | Person weiterhin identifizierbar, besonders durch Bekannte | Balken von Augenbrauenmitte bis Unterlid, inkl. Schläfenbereich |
| 2 | DICOM-Header nicht bereinigt | Patientenname, Geburtsdatum, Klinik im Datei-Header sichtbar | Dediziertes DICOM-Anonymisierungs-Tool verwenden, Ergebnis prüfen |
| 3 | Burned-in Annotations übersehen | Patientenname steht im Bild-Pixelbereich, wird vom DICOM-Cleaner nicht erfasst | Jedes Bild visuell prüfen, Text im Bild manuell überdecken |
| 4 | EXIF-Daten nicht gelöscht | GPS-Koordinaten der Praxis, Datum der Aufnahme, Kamera-ID abrufbar | ExifTool oder Photoshop: alle Metadaten entfernen vor Einbindung |
| 5 | Dateinamen mit Patientennamen | Selbst bei anonymisiertem Bild verrät der Dateiname die Identität | Systematische Umbenennung: Proband_01_praeop.jpg |
| 6 | Behandlungseinwilligung als ausreichend angesehen | Rechtlich keine Abdeckung für wissenschaftliche Nutzung → Verstoß gegen DSGVO & StGB | Separate, spezifische Einwilligungserklärung für die Dissertation einholen |
| 7 | Anonymisierung nicht im Methodenteil beschrieben | Ethikkommission und Gutachter können die Einhaltung nicht nachvollziehen | Im Methodenteil Abschnitt „Datenschutz und Anonymisierung" aufnehmen |
| 8 | Zuordnungsliste in der Dissertation enthalten | De-Anonymisierung möglich → Gesamte Anonymisierung wertlos | Zuordnungsliste ausschließlich beim Betreuer/in aufbewahren, nie in der Thesis |
Augenbalken zu schmal, DICOM-Header nicht bereinigt, Burned-in Annotations übersehen, EXIF-Daten nicht gelöscht, Dateinamen mit Patientennamen, Behandlungseinwilligung statt wissenschaftlicher Einwilligung, Anonymisierung nicht im Methodenteil, Zuordnungsliste in der Dissertation – acht Fehler, die zusammen den Großteil aller Datenschutzmängel in zahnmedizinischen Dissertationen ausmachen. Unsere Akademiker kennen jeden dieser Stolpersteine und dokumentieren das Anonymisierungskonzept Ihrer Dissertation so, dass Augenbalken korrekt dimensioniert, DICOM-Header vollständig bereinigt, Burned-in Annotations manuell geprüft und Einwilligungserklärungen spezifisch auf die wissenschaftliche Nutzung ausgerichtet sind. Seit 2012 haben wir über 12.000 Projekte abgeschlossen, darunter zahlreiche zahnmedizinische Dissertationen mit klinischer Bildaufbereitung.
Ein Augenbalken ist das Minimum, aber nicht immer ausreichend. Studien zeigen, dass Personen anhand von Nasenform, Kinnkontur und Ohrenform identifiziert werden können. Für die Dissertation empfiehlt sich eine Kombination: Augenbalken oder Weichzeichner plus Entfernung weiterer identifizierender Merkmale. Bei Profilfotos für kieferorthopädische Analysen kann zusätzlich die Nase unscharf gestellt werden. Entscheidend ist: Fragen Sie Ihre Ethikkommission, welches Anonymisierungsniveau sie verlangt.
Streng genommen fallen vollständig anonymisierte Daten nicht mehr unter die DSGVO. In der Praxis empfehlen jedoch fast alle Ethikkommissionen und Promotionsordnungen, trotzdem eine Einwilligung einzuholen – aus zwei Gründen: (1) Die Frage, ob die Anonymisierung wirklich vollständig ist, ist oft strittig. (2) Die Einwilligung sichert Sie rechtlich ab, falls die Anonymisierung doch nicht ausreicht. Die Empfehlung ist klar: Immer eine Einwilligungserklärung einholen, auch bei geplanter Anonymisierung.
Viele DVT- und OPG-Systeme brennen Patientendaten direkt ins Pixelbild (Burned-in Annotations). Diese werden von DICOM-Anonymisierungs-Tools nicht entfernt, da sie Teil des Bildes sind. Lösung: (1) Das Bild in einem Bildbearbeitungsprogramm öffnen, (2) den Textbereich mit einem schwarzen Rechteck überdecken oder abschneiden, (3) als neue Datei ohne Metadaten speichern. Alternativ: Viele Röntgensysteme bieten eine Export-Funktion, die Burned-in Annotations unterdrückt.
Das visuelle Identifikationsrisiko bei rein intraoralen Aufnahmen ist gering – Zähne allein ermöglichen in der Regel keine Identifikation durch Dritte. Allerdings müssen auch diese Bilder datenschutzrechtlich korrekt behandelt werden: EXIF-Daten entfernen, Dateinamen anonymisieren und eine Einwilligung einholen. Zudem sollten Sie prüfen, ob am Bildrand Lippen oder Gesichtshaut sichtbar sind, die identifizierend wirken könnten.
Im Methodenteil sollte ein eigener Unterabschnitt „Datenschutz und Anonymisierung" stehen. Inhalt: (1) Ethikkommissions-Votum (Aktenzeichen), (2) Art der Einwilligungserklärung, (3) Beschreibung der Anonymisierungsmaßnahmen für jeden Bildtyp, (4) verwendete Software-Tools, (5) Aufbewahrung der Zuordnungsliste. Beispielformulierung: „Alle extraoralen Fotografien wurden durch schwarze Balken über der Augenpartie anonymisiert. DICOM-Metadaten der DVT-Aufnahmen wurden mittels [Tool] bereinigt. Eine schriftliche Einwilligung lag von allen Patienten vor (Ethikvotum Nr. [XY])."
Ja – besonders die korrekte Formulierung des Datenschutz-Abschnitts im Methodenteil und die Aufbereitung klinischer Bilder für die Dissertation erfordern Fachkenntnis. Unser Team bei BAS – Business and Science umfasst Ghostwriter mit medizinischem und zahnmedizinischem Fachstudium, die bei der Verschriftlichung des Methodenteils, der Ergebnisdarstellung und dem Datenschutzkonzept unterstützen. Mehr dazu: Ghostwriter Dissertation und Ghostwriter Medizin.
Doktorarbeiten, Fallberichte und wissenschaftliche Arbeiten für alle zahnmedizinischen Disziplinen:
Komplexe Datenschutzkonzepte, klinische Bildaufbereitung oder den Methodenteil Ihrer Dissertation professionell verschriftlichen? Unser Team mit promovierten Mediziner:innen und Zahnmediziner:innen unterstützt Sie – fristgerecht und auf dem geforderten wissenschaftlichen Niveau.
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