Sie haben eine ungerechte Note erhalten? Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie mit einer Remonstration eine Neubewertung erreichen – mit Fristen, Bewertungsmängeln und einem kompletten Musterschreiben.
Eine Remonstration ist ein Rechtsmittel, mit dem Studierende die Neubewertung einer Prüfungsleistung begehren können. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen (remonstrare = „wieder zeigen") und beschreibt das Verfahren, eine Klausur oder Hausarbeit den Prüfern erneut zur Korrektur vorzulegen.
Rechtlich basiert der Anspruch auf Überdenken unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Prüflinge bei berufsbezogenen Prüfungen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung haben (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81).
Das Überdenkungsverfahren ist deshalb so wichtig, weil Prüfern bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG NW, Urteil vom 14.03.1994 – 22 A 201/93). Die Remonstration gleicht diese eingeschränkte gerichtliche Kontrolle aus – indem die Prüfer selbst ihre Bewertung nochmals überdenken.
Nicht jede schlechte Note rechtfertigt eine Remonstration. Bevor Sie Zeit investieren, prüfen Sie ehrlich, ob Ihre Einwände berechtigt und aussichtsreich sind. Erfahrungsgemäß sind etwa 15–25 % der Remonstrationen bei Jura-Hausarbeiten erfolgreich – bei Klausuren etwas weniger, da die Korrekturanmerkungen oft knapper ausfallen.
„Eine pauschale Rüge reicht nicht aus. Der Prüfling muss konkret und nachvollziehbar darlegen, in welchen Punkten die Bewertung fehlerhaft ist." — BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991
Die meisten Prüfungsordnungen setzen eine Frist von einer Woche nach Notenbekanntgabe. Prüfen Sie Ihre Prüfungsordnung – manche Unis gewähren zwei Wochen, andere nur fünf Werktage. Versäumte Fristen können nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) geheilt werden.
Eine Remonstration muss schriftlich eingereicht werden – unterschrieben, als Brief. Eine einfache E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis in der Regel nicht. Adressat ist der verantwortliche Lehrstuhl bzw. die Stelle, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat.
Eine Remonstration sollte maximal drei Seiten umfassen. Qualität schlägt Quantität: Konzentrieren Sie sich auf die stärksten Argumente. Jede Rüge muss mit konkreten Seitenangaben und Literatur belegt werden.
Formulieren Sie höflich, aber bestimmt. Keine Vorwürfe, keine Wunschnote, keine persönlichen Umstände. Sie fordern eine sachliche Neubewertung – keine Gnade. Der Korrektor muss fachlich überzeugt werden, nicht emotional.
Eine Remonstration ist nur dann erfolgreich, wenn Sie konkrete Bewertungsmängel benennen können. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Verfahrensmängeln und materiellen Bewertungsfehlern.
Eine mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden – selbst wenn der Korrektor eine andere Auffassung vertritt (BVerfGE 84, 34). Der „Antwortspielraum" des Prüflings ist zu respektieren.
Der Korrektor markiert etwas als „fehlend", obwohl Sie es auf Seite X behandelt haben. Häufig bei langen Hausarbeiten – dokumentieren Sie die Seitenangabe in der Remonstration.
Wenn das Worturteil positiv ausfällt („erfreuliche Bearbeitung"), die Punktzahl aber niedrig ist, liegt eine unzureichende Begründung vor. Die Gesamtbewertung muss nachvollziehbar sein.
Falsche Addition der Einzelpunkte, falscher Notenschlüssel oder fehlerhafte Gewichtung der Aufgabenteile. Prüfen Sie die Mathematik – dieser Fehler kommt häufiger vor als gedacht.
Baulärm, extreme Temperaturen, technische Ausfälle während der Klausur. Wichtig: Diese müssen unverzüglich gerügt werden – nicht erst nach Notenbekanntgabe (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 16/93).
Bewertungsabzug wegen Schriftbild, persönlicher Voreingenommenheit oder unsachlicher Randbemerkungen. Das Willkürverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet Bewertungen, die keinen sachlichen Grund haben.
Das folgende Musterschreiben zeigt den typischen Aufbau einer Remonstration für eine Jura-Hausarbeit. Die Argumentation folgt derselben Logik wie ein juristisches Gutachten: These aufstellen, mit Normen und Literatur belegen, Schlussfolgerung ziehen. Passen Sie Briefkopf, Sachverhalt und Rügen an Ihren konkreten Fall an.
[Ihr Vor- und Nachname]
[Straße, Hausnr.]
[PLZ Ort]
[Matrikelnr.]
[Name des Professors / der Professorin]
[Lehrstuhl]
[Universität]
[Adresse]
[Ort], den [Datum]
Betreff: Remonstration gegen die Bewertung meiner Hausarbeit im [Fach], [Lehrstuhl], [Semester]
Sehr geehrte/r Frau/Herr Prof. Dr. [Name],
hiermit lege ich Remonstration gegen die Korrektur und Bewertung meiner Hausarbeit im Fach [Bezeichnung] ein. Ich halte die Bewertung in mehreren Punkten für sachlich nicht gerechtfertigt und die vergebene Notenstufe für zu niedrig angesetzt.
Meine Remonstration begründe ich wie folgt:
1. [Erster Kritikpunkt – z. B.: Vertretbare Lösung als falsch gewertet]
Auf S. [X] meiner Hausarbeit habe ich die Ansicht vertreten, dass [Ihre Position]. Der Korrektor hat dies mit der Anmerkung „[Anmerkung]" als fehlerhaft bewertet. Diese Auffassung ist jedoch nach der Rechtsprechung des [BGH/BVerfG/etc.] (Urteil vom [Datum] – [Az.]) sowie nach [Autor], in: [Kommentar], § [X] Rn. [Y] vertretbar. Eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (vgl. BVerfGE 84, 34).
2. [Zweiter Kritikpunkt – z. B.: Ausführungen als fehlend markiert]
Auf S. [X] meiner Hausarbeit hat der Korrektor angemerkt, dass eine Prüfung des [Tatbestandsmerkmal/Problem] fehle. Ich verweise jedoch auf meine Ausführungen auf S. [Y], in denen ich [Zusammenfassung Ihrer Argumentation]. Die Anmerkung ist daher sachlich unzutreffend.
3. [Ggf. weitere Punkte analog]
In Anbetracht meiner obigen Ausführungen darf ich Sie daher höflich um eine erneute Bewertung meiner Hausarbeit und eine Überprüfung der Benotung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vor- und Nachname]
Hinweis: Schlagen Sie dem Prüfer keine bestimmte Note vor. Sie haben Anspruch auf eine sachliche Neubewertung – der Wunsch nach einer konkreten Note könnte den Eindruck erwecken, Sie bezwecken eine Bevorzugung gegenüber Ihren Kommilitonen.
Nehmen Sie unbedingt an der Klausur- oder Hausarbeitsbesprechung teil. Dort erfahren Sie die Musterlösung und die Bewertungskriterien. Eine eigene Lösungsskizze hilft Ihnen, Ihre Arbeit systematisch mit dem erwarteten Ergebnis abzugleichen. Rügen, die dort bereits geklärt wurden, sind in der Remonstration wirkungslos.
Arbeiten Sie die Musterlösung durch und vergleichen Sie systematisch mit Ihrer Arbeit. Markieren Sie jede Stelle, an der Sie abweichen und prüfen Sie, ob Ihre Lösung vertretbar ist.
Nicht jede Anmerkung ist ein Fehler – manche sind Hinweise zur Verbesserung. Konzentrieren Sie sich auf Anmerkungen, die Ihre Ausführungen als falsch oder fehlend bewerten, obwohl sie vertretbar oder vorhanden sind. Häufig betreffen Korrekturen den Aufbau und die Einhaltung des Gutachtenstils – prüfen Sie, ob diese Kritik berechtigt ist.
Stützen Sie jede Rüge mit Literatur, Kommentaren oder Rechtsprechung. Ein Verweis auf Palandt/Grüneberg, Beck'scher Online-Kommentar oder einschlägige BGH-Entscheidungen ist überzeugender als jede eigene Argumentation.
Lassen Sie Ihre Arbeit von einem guten Kommilitonen, einem Repetitor oder einem fachkundigen Juristen gegenlesen. Eine externe Perspektive hilft, berechtigte von unberechtigten Rügen zu unterscheiden.
Priorisieren Sie Ihre Rügen nach Stärke. Beginnen Sie mit dem überzeugendsten Punkt. Drei starke Argumente schlagen zehn schwache – und der Korrektor verliert nicht die Geduld.
Die Wochenfrist ist kurz. Beginnen Sie sofort nach Notenbekanntgabe mit der Einsichtnahme. Im Notfall reichen Sie eine Kurzremonstration fristwahrend ein und liefern die vollständige Begründung nach.
Grundsätzlich gilt das verwaltungsrechtliche Verböserungsverbot (reformatio in peius): Im Überdenkungsverfahren darf sich keine schlechtere Bewertung als die ursprüngliche ergeben. Allerdings kann der Korrektor bei der erneuten Durchsicht Fehler entdecken, die er zuvor übersehen hat. In der Praxis ist eine Verschlechterung durch die Remonstration sehr selten, aber nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfungsordnung Ihrer Universität kein explizites Verböserungsverbot enthält. Prüfen Sie daher Ihre Prüfungsordnung.
Die Bearbeitungszeit variiert stark. In der Regel können Sie innerhalb von 2–6 Wochen mit einem Bescheid rechnen. Bei mündlichen Prüfungen oder komplexen Sachverhalten kann es auch länger dauern. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsdauer gibt es nicht – die Prüfer müssen sich aber innerhalb einer angemessenen Frist äußern.
Nein – es gibt kein technisches Werkzeug, das zuverlässig erkennt, ob ein Text von einer anderen Person geschrieben wurde. Plagiatssoftware prüft Textübereinstimmungen, nicht die Autorschaft. Eine von einem qualifizierten Autor erstellte Mustervorlage ist ein Unikat. Ausführlich erklärt in unserem Ratgeber Kann mein Professor merken, dass ich einen Ghostwriter hatte?
Ja, auch gegen die Bewertung staatlicher Prüfungen (Erstes und Zweites Staatsexamen) können Sie Widerspruch einlegen. Hier gelten allerdings die Regeln des jeweiligen Justizprüfungsamts, nicht die universitäre Prüfungsordnung. Die Fristen sind oft strenger (meist ein Monat), und der Prüfungsmaßstab ist ein anderer. Bei Staatsexamensergebnissen empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt.
Wird Ihre Remonstration abgelehnt, bleibt die ursprüngliche Note bestehen. Sie können dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO gegen den endgültigen Prüfungsbescheid vorgehen – also erst, wenn alle relevanten Teilleistungen vorliegen. Der letzte Schritt wäre eine verwaltungsgerichtliche Klage, die aber in Prüfungssachen selten erfolgreich ist, da der Bewertungsspielraum der Prüfer nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Ja – die Beauftragung eines Ghostwriters ist in Deutschland legal. Das Erstellen und Verkaufen von Texten ist eine erlaubte Dienstleistung. Rechtlich relevant wird es erst bei der Verwendung: Wer eine fremde Arbeit als eigene Prüfungsleistung einreicht, verstößt gegen die Prüfungsordnung der Hochschule. Deshalb bieten wir Mustervorlagen als Lernhilfe und Orientierung an. Mehr dazu: Ist Ghostwriting legal?
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